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L10106 Stadtrecht Steiermark;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 8. Mai 2003, Zl. Präs. K-216/2002-1, betreffend Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1940 geborene Beschwerdeführer stand bis zum 30. September 2002 in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Schema II, Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 8) zur Landeshauptstadt Graz.
Im Zeitraum vom 18. März 1993 bis 26. März 1998 war er in Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz gemäß § 40 Abs. 2 des Landesgesetzes betreffend die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 (im Folgenden: DO Graz) als Beamter beurlaubt.
Mit schriftlicher Erklärung vom 16. Juli 2002 ersuchte er um Versetzung in den Ruhestand zum 30. September 2002 und um Zuerkennung einer außerordentlichen Gehaltsvorrückung aus Anlass seiner Pensionierung. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 13. September 2002 wurde er gemäß § 45 Abs. 1 DO Graz mit Ablauf des 30. Septembers 2002 in den Ruhestand versetzt. Eine außerordentliche Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß § 74 Abs. 3 DO Graz in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968 wurde nicht zuerkannt.
Die Dienstbehörde erster Instanz begründete den Bescheid im
abweisenden Teil hinsichtlich der außerordentlichen Vorrückung
unter Hinweis auf die Bestimmung des § 74 Abs. 3 DO Graz in
Verbindung mit Abschnitt II der Stufenrichtlinie
(Gemeinderatsbeschluss vom 15. September 1977, zuletzt geändert
mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juni 1995) im Wesentlichen
damit, dass einem Beamten aus Anlass der Versetzung in den
Ruhestand eine außerordentliche Vorrückung in die nächst höhere
Gehaltsstufe bzw. eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß des letzten
Vorrückungsbetrages nur zuerkannt werden könne, sofern
1. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das
sechzigste Lebensjahr vollendet worden sei;
2. eine auf "ausgezeichnet" oder auf "sehr gut"
lautende Dienstbeschreibung vorliege;
3. eine Stellungnahme der Amtsleitung, der der Beamte
während der letzten zehn Jahre zur Dienstleistung zugewiesen gewesen sei, oder der nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz eingerichteten Dienstbeschreibungskommission vorliege, aus der begründet hervorgehe, dass der Beamte während des genannten Zeitraumes überwiegend überdurchschnittliche Leistungen im Sinne der Dienst- und Gehaltsordnung erbracht habe.
Sie führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr bereits überschritten habe und über eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung verfüge. Gemäß der Ziffer 3 der Stufenrichtlinie seien für die Stufenzuerkennung überwiegend überdurchschnittliche Leistungen während der letzten 10 Jahre des Dienstverhältnisses, also überdurchschnittliche Leistungen zumindest während mehr als 5 Jahre im genannten Zeitraum erforderlich. Der Beschwerdeführer sei jedoch im maßgeblichen Beschreibungszeitraum vom 18. März 1993 bis 26. März 1998, also mehr als 5 Jahre lang, in Ausübung der Funktion als Mitglied des Stadtsenates beurlaubt gewesen. Daher liege die Voraussetzung nach der Ziffer 3 der Stufenrichtlinie nicht vor und es werde eine außerordentliche Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe nicht zuerkannt.
Nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung gemäß § 74 Abs. 3 DO Graz erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er wies darauf hin, dass er als Mitglied des Stadtsenates, der Bediensteter der Stadt Graz sei, gemäß § 39a Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991 (im Folgenden: Statut Graz), als Beamter in seiner dienst-, besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße erleiden dürfe. Er habe daher Anspruch auf Zuerkennung der außerordentlichen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, weil ihm gemäß § 39a Abs. 2 Statut Graz seine Funktionstätigkeit als Mitglied des Stadtsenates dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen könne. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher seine Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz gemäß Abschnitt II der Stufenrichtlinie als überwiegend überdurchschnittliche Dienstleistungen im Verständnis des § 74 Abs. 3 DO Graz zu berücksichtigen gehabt.
Hilfsweise vertrat er die Auffassung, die Dauer der Ausübung der Funktion als Mitglied des Stadtsenates sei bei der Berechnung der überwiegend überdurchschnittlichen Leistungen während der letzten 10 Jahre des Dienstverhältnisses nicht zu veranschlagen. Die belangte Behörde hätte somit zur vollständigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Dienstzuteilungen aus seinem Personalakt, geführt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz, berücksichtigen müssen. Er sei im Zeitraum 1973 bis 1975 im Bürgermeisteramt tätig gewesen. In der Zeit von 1975 bis 1982 sei er als Beamter der Landeshauptstadt Graz im Sinne der DO Graz der Magistratsabteilung 1 - Personalamt dienstzugeteilt gewesen. Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1982 sei seine Versetzung in die Liegenschaftsverwaltung erfolgt. Seit 1. April 1984 sei er mit den Tätigkeiten des freien Dienstpostens B VII im Amt für Wohnungsangelegenheiten betraut gewesen. Mit Wirksamkeit vom 22. März 1993 sei er von der Magistratsabteilung 21 - Wohnbau und Wohnbauförderung infolge der Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Stadtsenates der Magistratsdirektion als freigestellter Mandatar dienstzugeteilt gewesen. Seit 27. März 1998 habe er seinen Dienst als Grabungskoordinator in leitender Funktion bei der Magistratsdirektion verrichtet. Mit Wirksamkeit vom 20. November 2000 sei er der Magistratsabteilung 10/1 - Straßen- und Brückenbauamt dienstzugeteilt gewesen. Das Vorliegen einer jeweils ausgezeichneten Dienstbeschreibung sei bereits im Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz festgestellt worden.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 74 Abs. 3 DO Graz ab.
In der Begründung wurden die Darlegungen der Dienstbehörde erster Instanz wiedergegeben und als zutreffend qualifiziert. Weiters wurde ausgeführt, dass als Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen außerordentlicher Dienstleistungen die letzten 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand heranzuziehen seien. Es sollten nämlich gerade jene Mitarbeiter aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand belohnt werden, die bis zuletzt ihre Dienstleistungen in entsprechender Qualität erbracht hätten. Bedienstete, die auf Grund einer Außerdienststellung, Karenzierung, Beurlaubung oder Erkrankung gar keinen Dienst im Rahmen des Dienstverhältnisses geleistet hätten, erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen von vornherein nicht. § 74 Abs. 3 DO Graz stelle nämlich ausschließlich auf die im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis erbrachten Leistungen des Beamten ab. Auch ein Stadtrat erbringe in Ausübung seiner Funktion als Politiker keine Leistungen für den Dienstgeber im Rahmen des Beamtendienstverhältnisses, sodass diese Tätigkeit für die Beurteilung der erbrachten Leistungen ohne Belang bleiben müsse.
Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, dass gemäß § 39a Abs. 2 Statut Graz die Tätigkeit als Mitglied des Stadtsenates bei der Zuerkennung der außerordentlichen Vorrückung anlässlich einer Ruhestandsversetzung, also in pensionsrechtlicher Hinsicht, nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass sich die zitierte Bestimmung nur auf Biennalsprünge und Beförderungen beziehe, also auf direkt aus dem Dienstverhältnis erfließende und an "objektive Kriterien" geknüpfte Rechte und nicht auf die außerordentliche Vorrückung, die an "subjektive Kriterien" gebunden sei. Im Sinne des Gleichheitssatzes und der dargestellten Auslegung bedeute dies, dass sich für Bedienstete als ehemalige oder derzeitige Mitglieder des Stadtsenates gegenüber anderen Bediensteten, die aus den verschiedensten Gründen ebenfalls keine Dienstleistung für den Dienstgeber erbrächten (z.B.: Krankheit, Tätigkeit als Personalvertreter, Inanspruchnahme eines Freijahres, Karenz etc.) keine Nachteile ergeben dürften. Da aber für alle Bedienstete in solchen Fällen für die Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung zumindest eine durch mehr als 5 Jahre erbrachte Dienstleistung erforderlich sei, könne von einer Benachteiligung für den Beschwerdeführer nicht gesprochen werden.
Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, dass die Leistungen während der letzten 10 Jahre vor bzw. nach der Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Stadtsenates zu beurteilen seien, führte die belangte Behörde aus, dass eine Ausweitung des Beurteilungszeitraumes dazu führen würde, dass nicht mehr gerade jene Mitarbeiter aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand belohnt würden, die bis zuletzt ihre Dienstleistungen in entsprechender Qualität erbracht hätten. Dies würde aber klar der Intention der Stufenrichtlinie widersprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine gesetzmäßige Ermessensentscheidung hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung der außerordentlichen Vorrückung aus Anlass seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 74 Abs. 3 DO Graz verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 74 Abs. 3 DO Graz in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968 lautet:
"Dienstalterzulagen, Dienstzulagen, Belohnungen
§ 74. ...
...
(3) Einem Beamten können als Belohnungen für seine ausgezeichnete Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I) erreicht hat, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen im Ausmaße des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden."
§ 18 Abs. 1 und 2 DO Graz in der Fassung LGBl. Nr. 26/1961
lauten auszugsweise:
"Dienstbeschreibung
§ 18. (1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.
(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, ..."
§ 39a Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991 lautet auszugsweise:
"Pensionsbeitrag, Einrechnung von sonstigen Bezügen
§ 39a. ...
(2) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn sie Bedienstete der Stadt Graz sind oder waren, als solche in ihrer dienst-, besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Bei diesen ... , verringert sich jedoch der Funktionsbezug um das Nettodiensteinkommen ..., sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechts- oder Pensionsvorschriften eine Stilllegung der Bezüge vorsehen. ..."
Unter anderem gestützt auf § 74 Abs. 3 DO Graz hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz in seiner Sitzung am 15. September 1977 Richtlinien für die Zuerkennung außerordentlicher Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe bzw. für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen (Stufenrichtlinien) - zuletzt geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juni 1995 - beschlossen, die auszugsweise wie folgt lauten:
"Abschnitt II
Aus Anlass der Versetzung in den dauernden Ruhestand gebührt
Beamten eine außerordentliche Vorrückung in die nächst höhere
Gehaltsstufe bzw. eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß des letzten
Vorrückungsbetrages, soferne
1. sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das
sechzigste Lebensjahr vollendet haben ...;
2. eine auf 'ausgezeichnet' oder auf 'sehr gut'
lautende Dienstbeschreibung vorliegt;
3. eine Stellungnahme der Amtsleitung(en) jener
Magistratsabteilung(en), der (denen) der Beamte während der letzten zehn Jahre zur Dienstleistung zugewiesen war, oder der nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz eingerichteten Dienstbeschreibungskommission vorliegt, aus der begründet hervorgeht, dass der Beamte während des genannten Zeitraumes überwiegend überdurchschnittliche Leistungen im Sinne der Dienst- und Gehaltsordnung erbracht hat."
Den Stufenrichtlinien, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid stützt, kommt nicht der Charakter einer Rechtsverordnung, mit der (im Außenverhältnis verbindliche) Durchführungsbestimmungen zu § 74 Abs. 3 DO Graz getroffen werden, zu. Sie können nach ihrer sprachlichen Fassung nur als eine intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden. Dafür spricht auch, dass sie als Richtlinien im Gegensatz zu den ebenfalls im Amtsblatt verlautbarten Verordnungen bezeichnet werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113, Zl. 99/12/0115, Zl. 99/12/0116, Zl. 99/12/0117, Zl. 99/12/0121, vom 13. Dezember 2000, Zl. 99/12/0118, Zl. 99/12/0119, und vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121).
Im Beschwerdefall ist somit nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Stufenrichtlinien erfüllt, weil diese vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht heranzuziehen sind. Zur - demnach gebotenen eigenständigen - Auslegung des § 74 Abs. 3 DO-Graz hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere Folgendes ausgesprochen:
Maßgebend für den Inhalt dieser Bestimmung und die dort vorgesehene Ermessensübung ist der Charakter der vorgesehenen Begünstigung als Belohnung. Der Dienstnehmer soll für besonders herausragende Dienstleistungen belohnt und gleichzeitig motiviert werden, sich auch künftig in dieser besonderen Weise für den Dienstgeber einzusetzen. Dieser Motivationsgesichtspunkt steht allerdings einer Zuerkennung einer Vorrückung aus Anlass der Ruhestandsversetzung, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wurde, nicht von vornherein entgegen, da der Bedienstete während seiner aktiven Dienstzeit im Hinblick auf die Aussicht auf eine solche außerordentliche Vorrückung zu solchen Dienstleistungen motiviert werden konnte (vgl. hiezu die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113 und Zl. 99/12/0121).
Voraussetzung für die Gebrauchnahme der nach § 74 Abs. 3 DO Graz eingeräumten Ermächtigung ist das Vorliegen einer ausgezeichneten Dienstleistung, wobei darunter eine solche im Sinne des § 18 DO Graz gemeint ist, die - in Abgrenzung zu § 31g DO Graz - dauerhaft (das heißt nicht bloß in einzelnen Fällen) erbracht werden muss, und nicht bereits auf andere Weise zu einer besonderen Entlohnung zu führen hat (Subsidiarität der Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz oder anders gewendet: Verbot der Doppelverwertung derselben herausragenden Dienstleistungen für die Begründung nebeneinander bestehender besonderer Entlohnungsansprüche aus verschiedenen Titeln). Das bedeutet also, dass eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DO Graz zwar eine notwendige, nicht aber eine für sich allein hinreichende Voraussetzung für die Ermessensübung nach § 74 Abs. 3 DO Graz ist. Die "Fortschreibung" einer einmal ausgesprochenen ausgezeichneten Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DO Graz für die Folgejahre erweist noch nicht das Vorliegen von außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen. Für die Ermittlung dieser für die Ermessensübung außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen, die sowohl für die Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung und bei positiver Ermessensübung auch für die Anzahl der außerordentlichen Vorrückungen von entscheidender Bedeutung sind, kommt der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine solche Belohnung anstrebt, besondere Bedeutung zu. In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung der Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als außergewöhnlich (herausragend) anzusehen sind(vgl. hiezu neben den zuletzt zitierten Erkenntnissen auch die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2000, Zl. 99/12/0118 und Zl. 99/12/0119, jeweils mit Hinweisen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 1999, VfSlg. Nr. 15.447).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen allein deshalb keinen für den Beschwerdeführer positiven Gebrauch gemacht hat, weil dieser während der letzten 10 Jahre seines Dienstverhältnisses länger als 5 Jahre für die Ausübung der Funktion als Mitglied des Stadtsenates beurlaubt war und folglich in einem Beobachtungszeitraum von 10 Jahren nicht überwiegend (gemeint in einem zumindest 5 Jahre übersteigenden Zeitraum) überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben konnte. Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass ihm schon seine Funktionsausübung als Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz in der Zeit vom 18. März 1993 bis 26. März 1998 als überwiegend überdurchschnittliche Leistung hätte angerechnet werden müssen.
Diesem Argument ist jedoch Folgendes zu erwidern:
Die besoldungsrechtliche Bestimmung des § 74 Abs. 3 DO Graz stellt unzweifelhaft auf die im öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis erbrachten außergewöhnlichen Leistungen des Beamten ab. Ein Stadtrat erbringt in Ausübung dieser Funktion keine Leistungen für den Dienstgeber auf Grund seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (vgl. auch dazu das schon mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass ein Personalvertreter in Ausübung dieser Funktion keine Leistungen für den Dienstgeber auf Grund seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbringt). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Anordnung des ersten Satzes des § 39a Abs. 2 Statut Graz. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, wird hiedurch lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Mitgliedschaft im Stadtsenat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Stellung des Beamten zeitigt. Keinesfalls kann dieser Bestimmung die Anordnung entnommen werden, eine Tätigkeit als politischer Mandatar könne (bei entsprechender Qualität) der Erbringung einer ausgezeichneten Dienstleistung als Beamter gleichgehalten werden und im Rahmen des § 74 Abs. 3 DO Graz solcherart Berücksichtigung finden. Der belangten Behörde ist daher insoweit nicht entgegenzutreten, als sie die Auffassung vertrat, die Leistungen des Beschwerdeführers als Stadtrat seien - unabhängig von ihrer inhaltlichen Qualität - keine "ausgezeichneten Dienstleistungen" in dem oben wiedergegebenen von der Judikatur geprägten Verständnis des § 74 Abs. 3 DO Graz.
Die belangte Behörde hat jedoch die Rechtslage jedenfalls insofern verkannt, als sie die Auffassung vertrat, die Zeit der Beurlaubung des Beschwerdeführers zwecks Ausübung seiner Tätigkeit als politischer Mandatar sei in einen von ihr mit zehn Jahren veranschlagten Beobachtungszeitraum (in welchem überwiegend ausgezeichnete Leistungen tatsächlich erbracht werden müssen) mit einzubeziehen.
Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Gewährung der in § 74 Abs. 3 DO Graz vorgesehenen Belohnung eine gewisse Dauerhaftigkeit der tatsächlichen Erbringung ausgezeichneter Leistungen vorausgesetzt. Dieses Kriterium der Dauerhaftigkeit wurde von der zitierten Judikatur in Abgrenzung der Begünstigung nach § 74 Abs. 3 DO Graz von jener gemäß § 31g leg. cit. herausgearbeitet. Schließlich wird der vom Verfassungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. März 1999 zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, wonach sich die Höhe der (hier gegenständlichen) Belohnung in Relation zum Wert und zur Bedeutung der damit abzugeltenden "ausgezeichneten Dienstleistung" bemisst, auch bei Beurteilung der Frage, ob eine außerordentliche Gehaltsvorrückung (die selbst im geringst möglichen Ausmaß eine auf Dauer wirkende nicht unbeträchtliche finanzielle Besserstellung des Beamten mit sich bringt) dem Grunde nach gebührt, in aller Regel zum Ergebnis führen, dass ausgezeichnete Dienstleistungen nicht nur vereinzelt, sondern über nicht unbeträchtliche Zeiträume kontinuierlich erbracht werden müssen, um überhaupt ein taugliches Äquivalent für eine außerordentliche Gehaltsvorrückung bilden zu können.
Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch die von der belangten Behörde im Ergebnis vertretene Auffassung, dem Beschwerdeführer wäre die von ihm angestrebte außerordentliche Gehaltsvorrückung auch dann zu versagen, wenn er sowohl im Zeitraum zwischen 27. März 1998 und 30. September 2002 als auch in den vor seiner Beurlaubung gelegenen fünfeinhalb Jahren überwiegend und mit einer gewissen Kontinuität ausgezeichnete Dienstleistungen erbracht hätte, weder damit rechtfertigen, dass derartige Leistungen - mangels Kontinuität ihrer Erbringung - ausschließlich nach § 31g DO Graz abgegolten werden könnten, noch damit, dass der hieraus insgesamt gezogene Vorteil des Dienstgebers zu gering wäre, um die Maßnahme dem Grunde nach überhaupt zu rechtfertigen.
Auch das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, eine Ausweitung des Beurteilungszeitraumes führte dazu, dass nicht mehr nur gerade jene Mitarbeiter aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand belohnt würden, die bis zuletzt ihre Dienstleistungen in entsprechender Qualität erbracht hätten, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist es nach den Bescheidfeststellungen nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer immerhin in den letzten viereinhalb Jahren vor seiner Versetzung in den Ruhestand - also insofern sehr wohl "bis zuletzt" - kontinuierlich ausgezeichnete Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat. Darüber hinaus ist die Gewährung der außerordentlichen Vorrückung vom - allein maßgebenden - Gesetzestext her keinesfalls eine Maßnahme, die ihrem Wesen nach darauf ausgerichtet ist, bevorzugt aus Anlass der Ruhestandsversetzung und deshalb nur jenen Beamten gewährt zu werden, die "bis zuletzt" ausgezeichnete Dienstleistungen erbringen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113, in welchem dargelegt wird, dass die Belohnung auch rückwirkend und allenfalls - wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für deren Zuerkennung nicht mehr vorliegen - auch nur für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuerkannt werden kann).
Gesetzeskonform wäre es, den vom Beschwerdeführer in seiner Gesamtlänge nicht beanstandeten Beurteilungszeitraum von 10 Jahren in zwei Blöcke aufzuteilen, sodass einerseits für die Beurteilung der außergewöhnlichen (hervorragenden) Dienstleistung der Zeitraum vor der Ausübung der Funktion als Mitglied des Stadtsenates und andererseits der Zeitraum nach der Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Stadtsenates zugrundegelegt wird. Die Zeit, innerhalb derer der Beschwerdeführer die Funktion als Mitglied des Stadtsenates ausübte, hätte als "neutrale" Zeit außer Betracht zu bleiben.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 24. März 2004
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120111.X00Im RIS seit
22.04.2004