Norm
AngG §10 Abs5 IVRechtssatz
Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. Im Gegensatz dazu kommt zur Kontrolle einer globalen Gewinnbeteiligung oder Umsatzbeteiligung ein Buchauszug schon begrifflich nicht in Betracht. Er müsste sich im Fall einer Gewinnbeteiligung am gesamten Unternehmen (oder einer Filiale) auf sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens (beziehungsweise der Filiale) erstrecken, aber auch Auskunft über sämtliche mit diesen Geschäften verbundenen Kosten (variable Kosten) und darüberhinaus sogar über die Fixkosten Auskunft geben. Ein solcher Buchauszug wäre kein "Auszug" mehr, sondern praktisch eine Abschrift sämtlicher Buchhaltungsunterlagen, die zur Ermittlung des Reingewinnes erforderlich sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entgelt, Auszug, Auskunft, Einsicht, Inhalt, Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Umfang, Rechnungslegung, commis interesse, Umsatzprovision, Umsatzbeteiligung, Bucheinsicht, Aufstellung, Abrechnung, Auflistung, Berechnung, Tantieme, Vertreter, VermittlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018