Norm
AngG §10 IIIRechtssatz
Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß § 14 Abs 2 AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bucheinsicht, Beteiligung, Lohn, Gehalt, Gewinnbeteiligung, Provision, Niederlassung, Zweigniederlassung, Berechnung, Bemessung, Jahr, jährlich, Buchhaltung, Jahresabschluß, Tantieme, Vergütung, commis interesseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020