Norm
ZPO §228 DRechtssatz
Rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist zu bejahen, wenn nur der Prozeßgegner die Möglichkeit hat, das strittige Rechtsverhältnis mit Leistungsklage vollständig zu bereinigen; ein Zwischenfeststellungsantrag ist auch dann zulässig, wenn dasselbe strittige Rechtsverhältnis für die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Leistungsansprüche präjudiziell ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039056Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00051_9200000_001