RS OGH 1992/4/8 9ObA51/92 (9ObA52/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

ZPO §228 D
ZPO §236 A

Rechtssatz

Rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist zu bejahen, wenn nur der Prozeßgegner die Möglichkeit hat, das strittige Rechtsverhältnis mit Leistungsklage vollständig zu bereinigen; ein Zwischenfeststellungsantrag ist auch dann zulässig, wenn dasselbe strittige Rechtsverhältnis für die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Leistungsansprüche präjudiziell ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 51/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 51/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039056

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00051_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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