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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch die Rechtsanwälte Kaan Cronenberg & Partner in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. Juli 2003, Zl. UVS 30.12-28/2002-25, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an "L" gerichteten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 23. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von zehn Verwaltungsübertretungen gemäß § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt für schuldig befunden:
"Sie haben es laut Strafantrag ... als Vorstand und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der 'A AG' mit dem Sitz in G, ... zu verantworten, dass ..., die nachstehend angeführten 10 slowakischen Staatsangehörigen am 13.03.2000 im Areal der Firma ... mit Montagearbeiten durch die slowakische Firma K beschäftigt wurden, wobei die Arbeitsleistung durch die A AG in Anspruch genommen wurde ..., obwohl für die nachstehend angeführten Ausländer keine Entsendebewilligung erteilt worden war und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der entgegen dem § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ....". Die am 13. März 2000 beschäftigten Ausländer sind im Spruch dieses Straferkenntnisses namentlich und mit Geburtsdaten näher bezeichnet.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die Strafbehörde erster Instanz gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG über den Beschwerdeführer zehn Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 1.450,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 1 Tag) und einen Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren.
Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, hat die belangte Behörde "über die Berufung des L" wie folgt entscheiden:
"Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung a b g e w i e s e n.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens Betrag von EUR 2.900,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird im Sachverhalt neu gefasst, als der Text: 'Sie haben es laut Strafantrag .... Entsendebewilligung erteilt wurde' durch nachstehenden Text ersetzt wird:
'Herr H, geb. 1949, ist schuldig und hat es als Vorstand der A AG, mit Sitz in der politischen Gemeinde G (Geschäftsadresse: G, S Straße 8), zu verantworten, dass die A AG am 13.03.2000 die Arbeitsleistungen nachstehender slowakischer Staatsangehöriger in Anspruch genommen hat, die von deren Arbeitgeber, der Firma K mit Sitz in S, die keinen Betriebssitz in Österreich hat, auf der Baustelle der P AG, in F beschäftigt wurden, obwohl für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung hätte erteilt sein müssen, tatsächlich jedoch nicht erteilt war.'
Die verletzten Rechtsvorschriften lauten jeweils:
§ 18 Abs 1 iVm. § 28 Abs 1Z 1 lit b Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG idF der Novelle BGBl I Nr. 120/1999.
Die Verhängung der Geldstrafen beruht auf § 28 Abs 1 Z 1
lit b AuslBG in der genannten Fassung.
Der übrige Spruch bleibt unverändert."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1303/03-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Über diese abgetretene Beschwerde - die der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 ergänzte und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete - hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde hat dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch ihre Entscheidung eine fehlerhafte und widersprüchliche Fassung gegeben.
Die (u.a. auch) in der Beschwerde vorgetragene Ansicht, der Beschwerdeführer sei nicht Bescheidadressat ist unzutreffend, richtet der angefochtene Bescheid sich nach seiner Zustellverfügung doch an "L" und wird mit diesem Bescheid "über die Berufung des Herrn L" entschieden; der angefochtene Bescheid wurde auch dem (im Berufungsverfahren ausgewiesenen) rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des "L" abgewiesen und diesem "Berufungswerber" für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag auferlegt.
Da die belangte Behörde aussprach "der übrige Spruch (gemeint ist damit der des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) bleibt unverändert" hat sie die über den Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen (und Ersatzfreiheitsstrafen) sowie den erstinstanzlichen Kostenausspruch bestätigt und aufrecht erhalten. Die (u.a. auch) in der Beschwerde vorgetragene Ansicht, der Beschwerdeführer sei deshalb nicht beschwert, weil der angefochtene Bescheid "dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rechtswirkungen entfalten kann", ist unrichtig, hat die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis doch in seinem Straf- und Kostenauspruch bestätigt und dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag auferlegt.
Diesen dargestellten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Absprüchen fehlt allerdings ein gegen den Beschwerdeführer (L) gerichteter Schuldspruch. Die belangte Behörde hat nämlich den erstinstanzlichen Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass - nicht der Beschwerdeführer - sondern "Herr H, geb. 1949" im Sinne der weiteren Tatumschreibung "schuldig ist" und die umschriebenen Tathandlungen "zu verantworten" hat.
Damit hat die belangte Behörde ihrer Berufungsentscheidung eine widersprüchliche Spruchfassung gegeben und dem Strafausspruch bzw. den Kostenaussprüchen die rechtliche Grundlage entzogen. Nach der von der belangten Behörde abgeänderten Spruchfassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer keine als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG) angelastet.
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Erwägungen - ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. März 2004
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mängel im Spruch Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090133.X00Im RIS seit
22.04.2004