RS OGH 1992/4/8 3Ob128/91, 5Ob136/08y, 5Ob135/08a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

EO §331 D
WEG §9 Abs2
WEG 2002 §13 Abs3

Rechtssatz

Bei der im § 9 Abs 2 WEG vorgesehenen Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums handelt es sich um eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach den §§ 331 ff EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 128/91
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 128/91
  • 5 Ob 135/08a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 135/08a
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 136/08y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 136/08y
    Vgl aber; Beisatz: Zur Hereinbringung von Sonderschulden eines Partners stehen nur die in § 13 Abs 3 WEG 2002 als lex specialis umschriebenen Exekutionsmittel zur Verfügung. (T1); Beisatz: Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen den einen Partner lautenden Exekutionstitels ist demnach nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig; eine abgesonderte Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch den Betreibenden ist nicht vorgesehen, ein Teilungsstreit findet somit nicht statt. (T2); Beisatz: Der Aufhebungsanspruch stellt grundsätzlich kein eigenes, nach §§ 331 ff EO verwertbares Vermögensrecht dar. (T3); Bem: Siehe auch RS0119787, RS0004202. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004196

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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