Norm
StPO §15Rechtssatz
Die Reichweite des in § 15 StPO normierten Aufsichtsrechtes und die daraus entspringende Befugnis des OLG, auch in Fällen, in denen der Rechtszug ausdrücklich untersagt oder jedenfalls eine Beschwerde nicht eingeräumt ist, erstinstanzliche Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben, wurde in der Judikatur bisher vielfach divergierend beurteilt. Allgemein anerkannt ist aber, daß die Oberlandesgerichte nicht befugt sind, in bereits erworbene Rechte Dritter einzugreifen (vgl EvBl 1959/183, 1960/269; 1975/305). Keinesfalls dürfen solche Beschlüsse in Ausübung des Aufsichtsrechtes zum Nachteil des Beschuldigten ergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096396Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0130OS00031_9200000_002