Norm
AngG §26 Z4 III4aRechtssatz
Geht man vom Gesetzeszweck aus, dann ist die Angehörigeneigenschaft insbesondere dann zu bejahen, wenn der Verwandte ein besonderes Naheverhältnis zum Unternehmen hat und die Ehrverletzung damit im Zusammenhang steht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, erhebliche Ehrverletzung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verwandtschaft, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Austritt, Betrieb, Zweck, ratio, wichtiger GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029085Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00056_9200000_003