RS OGH 1992/4/8 9ObA56/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AngG §26 Z4 III4a

Rechtssatz

Geht man vom Gesetzeszweck aus, dann ist die Angehörigeneigenschaft insbesondere dann zu bejahen, wenn der Verwandte ein besonderes Naheverhältnis zum Unternehmen hat und die Ehrverletzung damit im Zusammenhang steht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, erhebliche Ehrverletzung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verwandtschaft, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Austritt, Betrieb, Zweck, ratio, wichtiger Grund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029085

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00056_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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