Norm
AngG §10 Abs5 IVRechtssatz
Im allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muß diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entgelt, Vergütung, Belohnung, Beteiligung, Auszug, Bucheinsicht, Einsicht, Auskunft, Vertreter, Vermittler, Aufstellung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018