Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb. Damit hat die Frage, ob infolge einer rückwirkenden Enthebung von der Unterhaltspflicht oder einer Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits bezahlte Beträge rückgefordert werden können oder ein solcher Rückforderungsanspruch daran scheitert, daß der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat, nichts zu tun. Der Meinung, eine Enthebung sei für Zeiträume ausgeschlossen, in denen ein Unterhalt geleistet wurde, ist nicht zu folgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016