Norm
ZPO §519 Abs2 FRechtssatz
Daß der Rekurswerber in seinem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß erklärte, diesen Beschluß nur in Ansehung überbundener Rechtsansichten anzufechten, sich aber nicht dagegen wandte, daß der erstrichterliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen wurde, hindert den OGH nicht daran, in der Sache selbst zu erkennen, wenn die Außerstreitsache entscheidungsreif ist. Durch die Erhebung des Rekurses ist insoweit die Entscheidungskompetenz auf den OGH übergegangen, es gilt auch das Verschlechterungsverbot nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043856Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013