RS OGH 1992/4/8 3Ob535/92, 8Ob596/93, 1Ob135/02p, 10Ob55/03s, 2Ob90/09p, 7Ob16/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

ABGB §140 Aa
AußStrG §18 A

Rechtssatz

Wurde in Unkenntnis bedeutsamer Umstände (hier: der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Vaters dem Unterhaltspflichtigen eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auferlegt, verhindert die Rechtskraft zwar die Abänderung in eine Unterhaltsenthebung für einen bis zu dieser Beschlussfassung verstrichenen Zeitraum, nicht aber, dass nach Aufdeckung der für die Unterhaltspflicht erheblichen Tatsache der Arbeitsunfähigkeit von dieser Entscheidung abgegangen wird, also die Enthebung mit dem nächsten Monatsersten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 535/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 535/92
    Veröff: SZ 65/54
  • 8 Ob 596/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 596/93
    nur: Wurde in Unkenntnis bedeutsamer Umstände (hier: der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Vaters. (T1)
    Beisatz: Dies gilt auch bei einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung, soweit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung die Abänderung verhindert (hier: das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrling ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2)
  • 1 Ob 135/02p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 135/02p
    Auch; Beisatz: Stichtag der Bindungswirkung ist im außerstreitigen Verfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses oder allenfalls auch die Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden. (T3)
  • 10 Ob 55/03s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 Ob 55/03s
    Beis wie T3
  • 2 Ob 90/09p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 90/09p
    Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/171
  • 7 Ob 16/14z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
    Auch; Veröff: SZ 2014/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007154

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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