Norm
IPRG §44 Abs3Rechtssatz
Die Vertragspartner können die Anwendung des gewählten Rechtes auf bestimmte Sachfragen beschränken; ob sie auch für die anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbaren wollten, ist durch Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl gemäß §§ 914 und 915 ABGB zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077412Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00061_9200000_001