RS OGH 1992/4/8 9ObA56/92

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AngG §26 Z4 III4a

Rechtssatz

Unter Angehörigen des Dienstgebers im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur der Ehegatte und die Kinder zu verstehen; dieser Begriff ist ebenso wie der des Mitbediensteten oder des nach dieser Bestimmung geschützten Angehörigen des Angestellten weit auszulegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Betrieb, Angestellter, Mitangestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Verwandte, Verwandtschaft, Naheverhältnis, Auslegung, Interpretation, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029104

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00056_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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