Norm
AngG §26 Z4 III4aRechtssatz
Unter Angehörigen des Dienstgebers im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur der Ehegatte und die Kinder zu verstehen; dieser Begriff ist ebenso wie der des Mitbediensteten oder des nach dieser Bestimmung geschützten Angehörigen des Angestellten weit auszulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Betrieb, Angestellter, Mitangestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Verwandte, Verwandtschaft, Naheverhältnis, Auslegung, Interpretation, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029104Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00056_9200000_004