Norm
UbG §28 Abs2Rechtssatz
Das Rekursrecht des Abteilungsleiters dient der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. Er ist daher zur Anfechtung einer Formalentscheidung nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076089Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009