RS OGH 1992/4/9 8Ob631/90, 1Ob8/00h, 6Ob205/04x, 6Ob81/11x

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Veröffentlicht am 09.04.1992
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Norm

ABGB §1072
GmbHG §76

Rechtssatz

Das für den Fall der Übertragung (Abtretung) der Geschäftsanteile eines Gesellschafters an einen Dritten festgelegte Übernahmsrecht der übrigen Gesellschafter, das bei Verzicht durch die anderen Gesellschafter schließlich zum Übernahmsrecht eines einzigen Gesellschafters führen kann, ist seiner ganzen Ausprägung nach in Wahrheit ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB. Es bewirkt seinem gesellschaftsvertraglichen Zweck nach aber auch ein Abtretungsverbot, das erst durch den Verzicht oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes durch die anderen Gesellschafter erlischt, bis dahin jedoch absolute Wirkung entfaltet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 631/90
    Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 631/90
    Veröff: SZ 65/60 = RdW 1992,339
  • 1 Ob 8/00h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 8/00h
    Vgl auch; Beisatz: Nach Auslösung eines aufgrund eines absolut wirkenden Vorkaufsrechts kann niemand - gleichviel, ob als Gesellschaftsfremder oder als Gesellschafter - rechtswirksam jenen Geschäftsanteil erwerben, auf den sich der Vorkaufsfall und daraus noch nicht erloschene Vorkaufsrechte von Gesellschaftern bezieht. Daher kann auch ein erwerbswilliger Gesellschafter nur sein durch den Gesellschaftsvertrag begrenztes Vorkaufsrecht ausüben. (T1); Veröff: SZ 73/33
  • 6 Ob 205/04x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 205/04x
    Vgl
  • 6 Ob 81/11x
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 81/11x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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