- 8 Ob 622/91
- 7 Ob 603/94
Vgl
- 8 Ob 2024/96x
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 2024/96x
Veröff: SZ 69/71
- 7 Ob 286/99f
Veröff: SZ 72/192
- 1 Ob 277/00t
Beisatz: Das Recht entsteht nicht etwa erst durch die jetzt angestrebte Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Guts, durch einen solchen bücherlichen Vorgang wird vielmehr nur die Grundbuchsordnung den realen Rechtsverhältnissen angeglichen. (T1)
Beisatz: Hier: Fischereirecht als offenkundige reguläre Grunddienstbarkeit, die immer mit einem bestimmten herrschenden Gut verbunden war. (T2)
Veröff: SZ 74/33
- 7 Ob 176/01k
Vgl aber; Beisatz: Außer es soll dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben. (T3)
- 1 Ob 300/01a
- 1 Ob 259/02y
Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/169
- 1 Ob 69/03h
Auch; Beisatz: Hier: Fischereirechte. (T4)
- 5 Ob 270/03x
Vgl aber; Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat. (T5)
- 2 Ob 125/04b
Vgl auch; Beisatz: Für eine beiderseits bekannte reguläre Grunddienstbarkeit kann aber nichts anderes gelten, weil das Kennen dem Kennenmüssen zumindest gleichzuhalten ist. (T6)
- 7 Ob 290/03b
- 6 Ob 268/04m
Veröff: SZ 2004/180
- 10 Ob 33/04g
Vgl auch; Beisatz: Kannte der Erwerber der belasteten Liegenschaft die zu verbüchernde, aber nicht verbücherte Dienstbarkeit (oder musste er sie wegen ihrer Offenkundigkeit kennen), so ist sie ihm gegenüber - unabhängig von einer vertraglichen Überbindung - wirksam. (T7)
- 5 Ob 152/08a
Vgl; Beisatz: Die positive Kenntnis des Erwerbers von einem bestehenden Nutzungsrecht führt diesem gegenüber zur Wirksamkeit der nicht verbücherten Servitut. (T8)
Beisatz: Hier: Hinweis im Kaufvertrag auf ein eingeräumtes Gartenbenützungsrecht mit der Erklärung der Verkäufer, dass „diese Servitut nie in Vollzug gesetzt und der Garten ... tatsächlich nie benützt wurde." (T9)
- 5 Ob 58/09d
Vgl; Beisatz: Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. (T10)
Beisatz: Maßgeblich kann dabei nur die positive Kenntnis beim Erwerb der Liegenschaft sein, sei es beim Abschluss des Erwerbsgeschäfts oder bei Überreichung des Verbücherungsantrags. Die Beweislast hiefür trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten. (T11)
Beisatz: Es trifft nicht zu, dass es auf subjektive Momente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der - Jahre vor dem Erwerbsvorgang - erlangten Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände gar nicht ankomme. (T12)
- 3 Ob 97/12d
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 97/12d
- 7 Ob 175/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
- 5 Ob 30/14v
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
Beis ähnlich wie T7
- 7 Ob 158/14g
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 158/14g
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8
- 1 Ob 129/16a
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 129/16a
Auch
- 1 Ob 84/17k
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 84/17k
Auch; Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Nutzung kann nur die unterbliebene Verbücherung, nicht aber einen fehlenden Titel ersetzen. (T13)
- 8 Ob 36/17b
Auch; Beisatz: Auch bei vertraglich eingeräumten Dienstbarkeiten, sofern diese nach dem Vertragswillen der Partner des Bestellungsvertrags dinglich wirken sollen. Ein solcher Vertragswille ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für beide Vertragsparteien klar ist, dass der Berechtigte sein Recht über längere Zeit und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks ausüben will. (T14)
- 1 Ob 229/17h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T13
- 3 Ob 235/19h
Vgl; Beis wie T13
- 9 Ob 11/20p
Vgl; Beis wie T5
- 4 Ob 59/21m
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 59/21m
Vgl