RS OGH 1992/4/9 6Ob523/92, 5Ob196/00k, 3Ob216/10a, 3Ob233/15h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1992
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Norm

AnfO §1

Rechtssatz

In einem Fall, in dem zur Erweiterung der Haftungsgrundlage für den vollstreckbaren Anspruch des Anfechtungsgläubigers anfechtbar begründete Rechtspositionen zweier verschiedener Personen angefochten werden müssten, ist zwar die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Anfechtungsgegner jeweils Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegenüber dem anderen Anfechtungsgegner, die Anfechtung muss aber nicht gegen alle Anfechtungsgegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 523/92
    Entscheidungstext OGH 09.04.1992 6 Ob 523/92
    Veröff: ÖBA 1992,1118
  • 5 Ob 196/00k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 196/00k
    Beisatz: Dies setzt aber voraus, dass es sich um von einander unabhängige Verbotsrechte handelt, hinsichtlich derer im Anfechtungsprozess ein unterschiedlicher Verfahrensausgang denkbar ist. (T1)
    Veröff: SZ 73/193
  • 3 Ob 216/10a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 216/10a
  • 3 Ob 233/15h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 233/15h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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