Norm
AußStrG §97 CRechtssatz
Gibt der Sachwalter des Verstorbenen ein ihm als Legat ausgesetztes Sparbuch mit der Beendigung der Sachwalterschaft nicht heraus, nimmt er hiemit eigenmächtig einen Nachlaßgegenstand in Besitz, zu dessen Herausgabe er vom Abhandlungsgericht - falls dies zur Nachlaßsicherung geboten ist - verhalten werden kann. Die pflichtwidriger Unterlassung der Rückstellung des Sparbuches nach Beendigung der Sachwalterschaft kann nur nicht dazu führen, daß der Legatar von den Erben auf Herausgabe geklagt werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007825Dokumentnummer
JJR_19920409_OGH0002_0080OB00549_9200000_001