RS OGH 1992/4/9 8Ob627/91, 10Ob512/95, 6Ob2290/96z, 5Ob2403/96k, 6Ob280/00w, 1Ob201/01t, 10Ob29/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1992
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Norm

ABGB §451 A
ABGB §451 E
KO §12 Abs1
KO §31 Abs1 Z2 Fall1

Rechtssatz

Nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs 4 erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt; bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 627/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 627/91
    Veröff: ÖBA 1993,306 (Fink) = SZ 65/59
  • 10 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 10 Ob 512/95
    nur: Nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall kann das Verfügungsgeschäft angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners eine Sicherstellung oder Befriedigung innerhalb der kritischen Frist des Abs. 4 erlangt hat. Maßgebend ist der Erwerbszeitpunkt. (T1) Beisatz: Als Erwerbszeitpunkt eines Grundpfandrechtes gilt der Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuches. (T2)
  • 6 Ob 2290/96z
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2290/96z
    Beis wie T2
  • 5 Ob 2403/96k
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2403/96k
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 280/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
    Auch; nur: Bei Bestellung eines Faustpfandes ist die Sicherheit erst dann erworben, wenn die Sache in der für die Pfandbestellung erforderlichen Form (modus) übergeben wurde. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Erwerbszeitpunkt ist bei der Sicherungszession die Verständigung des Drittschuldners, bei der exekutiven Pfändung von Fahrnissen die pfandweise Beschreibung (§ 253 Abs 1 EO), bei Liegenschaften der Tag des Einlangens des Exekutionsantrages beim Grundbuchsgericht. (T4) Beisatz: Für den nach § 12 Abs 1 KO zu beurteilenden Pfandrechtserwerb ist bei der Pfändung von Forderungen der Tag der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner der maßgebliche Begründungszeitpunkt. (T5); Veröff: SZ 73/197
  • 1 Ob 201/01t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 201/01t
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2002/56
  • 10 Ob 29/07y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 29/07y
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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