Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG) ist zwingend nur eine subsidiäre Fürsorgehilfe, die nur so weit gewährt wird, als dem Pensionsbezieher nicht andere gesetzliche Versorgungsansprüche zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009523Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018