RS OGH 1992/4/9 6Ob637/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1992
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Norm

ZPO §519 G

Rechtssatz

Gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem dieses einer Partei beschränkte Einsicht in seine Akten gewährt, ist der Rekurs unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0043879

Dokumentnummer

JJR_19920409_OGH0002_0060OB00637_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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