Norm
ABGB §479Rechtssatz
Steht einer bestimmten Personengruppe, nämlich den jeweiligen Eigentümern (und Benützern) eines am Nachbargrundstück errichteten Superädifikats, eine Dienstbarkeit zu, die an sich der Sache nach eine Grunddienstbarkeit ist, dann handelt es sich hiebei um eine zulässige unregelmäßige Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011614Dokumentnummer
JJR_19920409_OGH0002_0080OB00622_9100000_001