Norm
FinStrG §55Rechtssatz
Infolge der einem (inhaltlich schlüssigen) Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens inhärenten Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen (14 Os 127/90 - verstärkter Senat) des jeweils aktuellen Finanzvergehens bedarf es (nur) dann einer weiteren Überprüfung durch einen Sachverständigen, wenn im Beweisverfahren unausgeräumt gebliebene Mängel aus konkreten Details (der Tatsachengrundlagen des finanzbehördlichen Schätzungsergebnisses) abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087030Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021