Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Schmerzengeld gebührt auch dem, der durch eine haftungsbegründende Einwirkung auf seine Persönlichkeitsstruktur außerstande gesetzt wird, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu befinden und damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031232Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021