Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Schaden an Rechten ist nicht nur ein solcher an Vermögensrechten, sondern auch an immateriellen und Persönlichkeitsrechten, insbesondere auch an konkreten öffentlichen Rechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096979Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021