Norm
SGG §23a Abs2Rechtssatz
Für die gemäß § 23 a Abs 2 SGG gebotene Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der über den Verurteilten wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängten Freiheitsstrafe durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, weil sich der Rechtsbrecher mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kommt es nur auf den erfolgreichen Verlauf der Behandlung an; generalpräventive Erwägungen haben hiebei außer Betracht zu bleiben. § 23 a Abs 2 SGG ist insoweit zufolge seiner spezifischen Zielsetzung eine gegenüber dem § 43 StGB spezielle Vorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0088790Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0150OS00041_9200000_002