Norm
EheG §91 Abs2Rechtssatz
Diese Regelung ist nur auf solche Sachen anzuwenden, die zwar ausschließlich zum Unternehmen gehörten, aber von beiden Ehegatten privat benützt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057951Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0070OB00533_9200000_003