Norm
EO §144Rechtssatz
Unabhängig von der dem Vollstreckungsorgan obliegenden Beschreibung der Liegenschaft im Schätzungsprotokoll nach § 28 RSchO hat der Sachverständige anzugeben, aufgrund welcher Erwägungen (Höhe des Gebäudes, Bauzustand udgl) er den Bauwert ermittelte. Der Sachverständige hat demnach selbst bei der Wertermittlung auf den Bauzustand Bedacht zu nehmen. Fehler, die ihm hiebei unterlaufen, liegen nicht außerhalb seines Aufgabenbereiches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002725Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0070OB00544_9200000_002