Norm
ABGB §870 CIIIRechtssatz
Fragt ein Kreditinstitut bei einem anderen, auf das ein Scheck gezogen wurde, wegen Abgabe einer Einlösungszusage an, trifft es ohne weiteres Befragen des Bezogenen grundsätzlich keine Aufklärungspflicht, daß der Scheckbetrag zur Abdeckung eines bei ihr offenen Kontos des Scheckausstellers dienen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014860Dokumentnummer
JJR_19920424_OGH0002_0010OB00548_9200000_001