Norm
KartG 1988 §57 Abs2Rechtssatz
Gegen § 57 Abs 2 Satz 2 KartG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handelt sich um eine Art gesetzlicher Bestimmung eines Zustellbevollmächtigten. Diese Einrichtung erscheint bei einer (hier gegebenen) großen Zahl angeblicher Kartellmitglieder auch sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063688Dokumentnummer
JJR_19920427_OGH0002_000OKT00001_9200000_002