Norm
GSVG §76 Abs2Rechtssatz
§ 76 Abs 2 GSVG ist bei allen im Abs 1 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Rückforderungsgründen anzuwenden, also auch dann, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Leistung nicht mehr gebührte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086094Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_010OBS00310_9100000_001