RS OGH 1992/4/28 5Ob30/92 (5Ob31/92 -5Ob333/92), 8ObA25/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

ABGB §918 Ib1
ABGB §936 IV
MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Bei einem Dauerschuldverhältnis - wie es durch den Abschluß eines Mietvertrages begründet wird - sind nicht nur die Umstände bei Vertragsabschluß, sondern auch nachfolgende Entwicklungen zu beachten. Die rechtliche Relevanz geänderter Verhältnisse gehört nämlich zum Wesen jeder auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 30/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 30/92
    Veröff: WoBl 1992,241 (Würth)
  • 8 ObA 25/15g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 25/15g
    Auch; nur: Die rechtliche Relevanz geänderter Verhältnisse gehört zum Wesen jeder auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung. (T1)
    Beisatz: Hier: Dienstvertrag bei den Österreichischen Bundesbahnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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