Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art13 Abs3Rechtssatz
Da Österreich mit Wirkung 07. 08. 1990 (Kundmachung BGBl 1990/439) den zu Art 13 Abs 3 erklärten Vorbehalt, das Übereinkommen nur auf Angehörige von Vertragsstaaten anzuwenden, zurückgezogen hat können für alle Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Schutzmaßnahmen grundsätzlich nach österreichischem Recht getroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074335Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009