RS OGH 1992/4/28 4Ob1540/92, 3Ob538/92, 1Ob17/02k, 7Ob43/03d, 2Ob205/04y, 1Ob16/08x, 3Ob74/09t

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

Haager Minderjährigenschutzabk Art13 Abs3

Rechtssatz

Da Österreich mit Wirkung 07. 08. 1990 (Kundmachung BGBl 1990/439) den zu Art 13 Abs 3 erklärten Vorbehalt, das Übereinkommen nur auf Angehörige von Vertragsstaaten anzuwenden, zurückgezogen hat können für alle Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Schutzmaßnahmen grundsätzlich nach österreichischem Recht getroffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074335

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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