RS OGH 1992/4/28 10ObS87/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

AVG §9

Rechtssatz

Ist für einen tatsächlich Behinderten kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so hat die Behörde die Prozeßfähigkeit zu prüfen. Mangelnde Prozeßfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049576

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_010OBS00087_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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