Norm
AVG §9Rechtssatz
Ist für einen tatsächlich Behinderten kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so hat die Behörde die Prozeßfähigkeit zu prüfen. Mangelnde Prozeßfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049576Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_010OBS00087_9200000_002