Norm
EO §355 XIVRechtssatz
Auch bei vor dem 1.4.1992 begangenen Verstößen gegen das Zugabengesetz kann eine Exekution nach § 355 EO nicht mehr bewilligt und eine Geldstrafe nicht verhängt werden, liegt doch der Zweck dieser Maßnahme nicht darin, den Verpflichteten für begangene Delikte zu bestrafen, sondern darin, ein künftiges Zuwiderhandeln zu verhindern. Ist aber das durch das aufgehobene Gesetz verbotene Verhalten nunmehr zulässig, dann darf die Unterlassung nicht erzwungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004454Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0040OB01028_9200000_001