RS OGH 1992/4/28 4Ob1028/92, 4Ob33/92, 4Ob1023/92, 4Ob1024/92, 4Ob54/92, 3Ob12/93, 3Ob42/94, 3Ob78/9

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

EO §355 XIV
UWG §9a

Rechtssatz

Auch bei vor dem 1.4.1992 begangenen Verstößen gegen das Zugabengesetz kann eine Exekution nach § 355 EO nicht mehr bewilligt und eine Geldstrafe nicht verhängt werden, liegt doch der Zweck dieser Maßnahme nicht darin, den Verpflichteten für begangene Delikte zu bestrafen, sondern darin, ein künftiges Zuwiderhandeln zu verhindern. Ist aber das durch das aufgehobene Gesetz verbotene Verhalten nunmehr zulässig, dann darf die Unterlassung nicht erzwungen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1024/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 1024/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 1028/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 4 Ob 1028/92
    Veröff: WBl 1992,267
  • 4 Ob 54/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 54/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 1023/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 1023/92
  • 4 Ob 33/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 33/92
    Beisatz hier: RabG (T1)
  • 3 Ob 12/93
    Entscheidungstext OGH 16.06.1993 3 Ob 12/93
    Vgl auch; Veröff: SZ 66/74
  • 3 Ob 42/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 3 Ob 42/94
    Auch
  • 3 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 78/95
    nur: Ist aber das durch das aufgehobene Gesetz verbotene Verhalten nunmehr zulässig, dann darf die Unterlassung nicht erzwungen werden. (T2) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn ein Vergleich den Exekutionstitel darstellt und die Unterlassungsverpflichtung einem gesetzlichen Verbot entspricht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0004454

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0040OB01028_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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