Index
L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;Norm
GSGG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) vom 1. Dezember 1999, Zl. 710.921/3-OAS/99, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: J in M, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 381,90 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von Euro 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der sog. Ladstattwiese, bestehend aus den Grundstücken Nrn. 828/1, 828/2, 829/1 und 829/2, alle KG S. Mit Eingabe vom 16. März 1990 beantragte der Mitbeteiligte für deren Bewirtschaftung die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu Lasten der Grundstücke Nrn. 68 und 803 des Beschwerdeführers. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab der - im Devolutionsweg zuständig gewordene - Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: LAS) mit Bescheid vom 20. Juli 1992 dem Antrag des Mitbeteiligten teilweise Folge und räumte ein Viehtriebsrecht über die Grundstücke Nrn. 68 und 803 des Beschwerdeführers auf dem hinter dem H-Gut beginnenden, zunächst in der Natur ersichtlichen Wiesenweg und in dessen Fortsetzung auf der flach ausgeformten Geländestufe bis zur bestehenden Zaunöffnung der Ladstattwiese, zugunsten der Grundstücke Nrn. 828/1, 828/2, 829/1 und 829/2, alle KG S, ein. Das Viehtriebsrecht wurde zeitlich jeweils auf den Hin- und Rücktrieb im Frühjahr vor Beginn der Alpungsperiode und im Herbst nach Ende der Alpungsperiode beschränkt (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Einräumung eines Fahrtrechtes mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen über die Grundstücke Nrn. 68 und 803 des Beschwerdeführers zur Bewirtschaftung der vorgenannten Grundstücke des Mitbeteiligten (Ladstattwiese) wurde abgewiesen (Spruchpunkt II).
Gegen diesen Bescheid des LAS erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbeteiligte Berufung an die belangte Behörde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1992 wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos) behoben.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer und vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/07/0028, 0045, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.
Im zweiten Verfahrensgang änderte die belangte Behörde mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 6. März 1996 den Bescheid des LAS insofern ab, als dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 829/1 und 829/2, EZ 233, KG S, gemäß § 2 Slbg. Güter- und Seilwegegesetz 1970 (GSLG) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu Lasten der Grundstücke Nr. 68 und 803, KG S, eingeräumt wurde. Dieses Recht besteht - unter näher umschriebenen Einschränkungen - darin, die Trasse über die genannten Grundstücke mit allen landesüblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten zu befahren und zu begehen. Unter Spruchpunkt II wies die belangte Behörde die Berufungen im Übrigen ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/07/0112 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob, die Beschwerde im Übrigen jedoch als unbegründet abwies. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten zwar ersichtlich sei, dass die belangte Behörde einen ergänzenden Augenschein durch Abgeordnete vornehmen habe lassen, nicht lasse sich jedoch entnehmen, welche ergänzende fachkundige Beurteilung nunmehr die Basis für die Einräumung eines Bringungsrechtes in Form des Fahrtrechts darstelle. Es sei daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde etwa zur Berechnung der Wiederherstellungskosten für die Erdwege betreffend die innere Erschließung der Ladstattwiese gelangt sei, wie hoch ein allfälliger Ertrag aus dem unteren Teil der Ladstattwiese sei, der diesen Aufwendungen gegenüberstünde, und weshalb entgegen der von den Amtssachverständigen des LAS geäußerten fachlichen Beurteilung etwa eine zusätzliche Befestigung der Trasse auf Grundstück 803 nicht mehr notwendig sein solle. Die Begründung sei auch in sich nicht schlüssig, weil die belangte Behörde zwar einerseits insbesondere bei Nässe in bestimmten Fällen eine Bringung in Form des Fahrtrechtes über die bewilligte Trasse für notwendig halte, andererseits aber selbst auch eine Bringung nach oben je "nach Zweckmäßigkeits- und Sicherheitsüberlegungen" - offenbar insbesondere bei trockenen Witterungsverhältnissen - für möglich halte. Damit werde aber das Vorliegen eines Bringungsnotstandes - worauf auch der Beschwerdeführer hinweise - erheblich relativiert, sodass die Notwendigkeit des von der belangten Behörde eingeräumten Fahrtechtes über die Grundstücke des Beschwerdeführers im eingeräumten Umfang nicht schlüssig erscheine.
Im nunmehr dritten Verfahrensgang wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme ihres agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes vom 9. November 1999 eingeholt und den Parteien in Wahrung ihres Rechts auf Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.
In dieser Stellungnahme wird nach einer Situationsbeschreibung der Ladstattwiese ausgeführt, dass diese neben einer Vor- und Nachweide als einschnittige Wiese zur Heugewinnung genutzt werde. Zu diesem Zweck habe eine Ausbringung von Düngemitteln im Frühjahr an max. 3 Tagen bis längstens 15. Mai eines jeden Jahres zu erfolgen. An einem Tag im Jahre ab Mitte September habe darüber hinaus die Ausbringung von Stallmist zu erfolgen. Eine durchgehende, kontinuierliche maschinelle Bewirtschaftung sei wegen der starken Kupiertheit des Geländes nicht möglich. Die Bewirtschaftung eines derart gestalteten Grundkomplexes erfolge aus Sicherheitsgründen tunlichst in der Falllinie. Je mehr jedoch ein Grundstück quer zum Hang, also in der Schichtenlinie bearbeitet werden müsse, je größer die Hangneigung und je kupierter die Oberfläche des Geländes sei, umso größer werde auch die Kippgefahr für landwirtschaftliche Geräte und Maschinen. Mit zunehmender Bodenfeuchtigkeit erhöhe sich die Gefahr des Umkippens. Selbst bei trockenen Verhältnissen sei es aus sicherheits- und arbeitstechnischen Gründen erforderlich, mit voll beladener Gerätschaft von unten her zuzufahren und mit dem Abladen und Ausstreuen des Stallmists in der Falllinie nach oben hin zu beginnen. Damit werde nämlich erreicht, dass die Gefahr des durch die Schwerkraft bedingten Schubes durch die bei der Bergauffahrt erfolgte teilweise Entladung bei der nach der Wende vorzunehmenden Bergabfahrt deutlich gemildert werde. Im Gegensatz dazu komme bei der Heuernte der Schubkraft bei beladenem Transportfahrzeug wegen des geringeren Gewichtes geringere Bedeutung zu. Die Bergauffahrt mit leerer bzw. in weiterer Folge nur teilgefüllter Ladefläche führe weiters zu einer geringeren Verletzung der Grasnarbe als die Bergauffahrt mit teilgefüllter bzw. anschließend gefüllter Ladefläche bei einem Ladebeginn von oben. Das Vollladen bei der anschließenden Fahrt nach unten sei mit geringerem Sicherheitsrisiko verbunden. Im Übrigen erweise sich eine Unterscheidung im Hinblick auf die Bewirtschaftung des unteren Teiles der Ladstattwiese in Bezug auf Trockenheit und Nässe als nicht zielführend. Die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in alpinen Regionen sei jeweils situativ festzulegen. Eine strikte Trennung von trockenem und nassem Bodenzustand sei hierbei nicht ausschlaggebend, zumal trockene Bodenverhältnisse nur an wenigen, nicht vorher bestimmbaren Tagen anzutreffen seien. Selbst bei absolut trockenem Boden könne darüber hinaus das Befahren mit Maschinen und Geräten mit Gefahren verbunden sein, weil das Reifenprofil durch zu geringen Eindruck zu wenig Haftung finde.
Das Befahren eines ausgebauten Erdweges mit einer Steigung bis zu 26 % sei zwar nicht mit gleichem Risiko verbunden wie die Bearbeitung des Wiesengrundstücks, doch könnten insbesondere bei Nässe und gefrorenem Bodenzustand auch hier Zustände herrschen, die ein höheres Unfallrisiko in sich bergen. Vergleichsweise ließen die Richtlinien und Vorschriften für den ländlichen Straßenbau in Ausnahmefällen bei allen Erschließungen eine Steigung bis maximal 16 % zu. Für Wirtschaftswege der gegenständlichen Art sei diese Richtlinie nicht anzuwenden. Es gebe keine eigenen Richtlinien für untergeordnete Wege, sodass auch Steigungen der genannten Art ausgeführt werden könnten. Es könne im Hinblick auf die Sicherheit die Bringung über das Wiesengrundstück Nr. 803 auf einer Länge von rund 240 m als völlig unproblematisch angesehen werden. Hinter dem Hof des H-Gutes führe ein deutlich ausgebildeter Weg über Grundstück Nr. 68 bis zur Einfahrt von Grundstück Nr. 803. Bei hm 15 (18) auf Grundstück Nr. 803 befinde sich ein Rohrdurchlass mit einem Durchmesser von ca. 30 cm. In weiterer Folge münde die Trasse in das in der Natur sichtbare Gatter an der Grenze der Grundstücke Nrn. 829/1 und 803. Im Bereich der Trassenführung verlaufe das Gelände auf Grundstück Nr. 803 im Querprofil ebener als in der Umgebung. Die Neigungen auf dieser Trasse betragen auf der gesamten Länge nie mehr als 8 %. Die Querneigung im Bereich der Bringungstrasse lasse eine problemlose Benützung dieser Trasse zu. Selbst bei feuchtem Bodenzustand sei hier ein Befahren möglich. Es könnten Flurschäden durch Eindrücken des Reifenprofils und die Ausbildung von Fahrspuren mit Bodenverwundung in etwa Reifenprofiltiefe auftreten. Daraus sei ableitbar, dass ein Ausbau dieser Strecke nicht erforderlich sei. Zufahrtsverhältnisse der erwähnten Art entsprächen einer in der alpinen Landwirtschaft allgemein üblichen Wiesenfahrt, wie eine solche für die beabsichtigten Wirtschaftsvorgänge im vorliegenden Fall erforderlich sei.
Abgesehen davon brächte ein Ausbau dieser Wegstrecke nicht nur einen Ertragsausfall auf den in Anspruch genommenen Flächen von ca. 840 m2 mit sich, sondern verursache auch zusätzliche Kosten von min. rund 250 ATS/lfm - also insgesamt ca. ATS 60.000.-- . Des Weiteren findet sich in der fachlichen Stellungnahme eine genaue Auflistung der durchzuführenden Arbeiten, mit einer Gesamtsumme von ATS 100.000.--, wobei das fachkundige Mitglied der belangten Behörde von Kosten ausgeht, die bei Durchführung der Arbeiten durch ein konzessioniertes Unternehmen anfielen.
In der Stellungnahme vom 23. November 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Abberaumung der für den 1. Dezember 1999 anberaumten mündlichen Verhandlung und stellte ferner den Antrag, ein Gutachten einzuholen, die Durchführung eines Ortsaugenscheins bzw. einer Befundaufnahme anzuordnen oder aber selbst durchzuführen.
Am 1. Dezember 1999 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch, an der jedoch weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvertreter teilnahmen. In dieser Verhandlung legte das agrartechnisch fachkundige Mitglied der belangten Behörde zu den unterschiedlichen Kosten der Wegerrichtung auf der Ladstattwiese und dem Grundstück Nr. 803 dar, dass diese auf die unterschiedliche Geländeform zurückzuführen seien. Die Wegerrichtung erfolge auf der Ladstattwiese in einem Gelände mit Neigungen zwischen 25 %und 30 %. In stärker kupierten Teilbereichen seien Geländeneigungen bis zu etwa 45 % feststellbar. Dies bedinge eine entsprechend aufwändigere Bauweise als bei einer Wegerrichtung auf Grundstück Nr. 803. Die Düngung erfolge im Frühjahr in Form von Mineral- bzw. Handelsdünger. Mineral- bzw. Handelsdünger schließe eine Beweidung der Ladstattwiese nicht aus. Lediglich Wirtschaftsdünger in Form von Stallmist stünde einer Beweidung entgegen. Stallmist werde jedoch erst an einem Tag im Jahr ab Mitte September auf die Ladstattwiese ausgebracht. Die vorgeschlagene Form der Düngung stehe somit mit dem Viehtrieb nicht in Widerspruch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. Dezember 1999 änderte die belangte Behörde den Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides des LAS insofern ab, als er nunmehr zu lauten habe:
"Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke 829/1 und 829/2, EZ 233, KG S wird gemäß § 2 Salzburger Güter- und Seilwege Landesgesetz 1970 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu Lasten der Grundstücke Nr. 68 und 803, KG S eingeräumt. Dieses Recht besteht darin, die Trasse über die genannten Grundstücke mit allen landesüblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten zu befahren und begehen.
Diese Trasse führt, beginnend bei der Grundstücksgrenze 68 und 810/1, je KG S (Ende der Triebtrasse) in die Fortsetzung der Richtung der Triebtrasse über das Grundstück Nr. 68, sodann durch den Hofraum hinter den Wirtschaftsgebäuden des H-Gutes bis zum dort in der Gebäudeflucht befindlichen Gatter und weiter über Grst. Nr. 803 bis zur bestehenden Zaunöffnung der Ladstattwiese. Der Verlauf der Bringungstrasse ist der beiliegenden Planskizze, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, zu entnehmen.
Das Bringungsrecht umfasst die Berechtigung, die Trasse
a) zum Zweck der Ausbringung von Düngemitteln im Frühjahr an maximal 3 Tagen bis längstens 15. Mai eines jeden Jahres zu begehen und zu befahren;
b) für die Heuernte im August eines jeden Jahres innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen zu begehen und zu befahren;
Die Trasse über das belastete Grundstück 803, KG S ist bei der Heuernte vom Berechtigten - soweit dies noch nicht erfolgt ist - in einer Breite von 2,50 m bis 3 m auszumähen und das Mähgut erntegerecht zum Abtransport bereitzustellen.
c) zum Zweck der Stallmistaufbringung an einem Tag im Jahr ab Mitte September eines jeden Jahres zu begehen und zu befahren."
Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass bezüglich des beantragten Fahrtrechtes zunächst zu prüfen sei, ob ein Bringungsnotstand im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 des Salzburger GSLG (kurz: GSLG) vorliege oder nicht. Dazu heißt es, die Ladstattwiese sei ein Besitzkomplex bestehend aus den vier Grundstücken Nrn. 828/1, 828/2, 829/1 und 829/2. Sie erstrecke sich über eine Länge von rund 280 m von Norden nach Süden. Die Gesamtfläche betrage 2,1928 ha. Die gesamte Ladstattwiese liege in einem unterschiedlich stark geneigten, kupierten Gelände. Die Neigungen lägen generell zwischen 25 % und 30 %. In stärker kupierten Teilbereichen seien Geländeneigungen bis zu etwa 45 % feststellbar. Die Grundstücke Nrn. 828/1 und 828/2 wiesen eine Fläche von 1,0827 ha auf. Dieser Teil des Gesamtkomplexes sei annähernd trapezförmig ausgeformt, rund 160 m lang und in der Mitte rund 68 m breit. Der nördlichste Teil diese Komplexes sei aufgeforstet und in Teilen von Stauden bewachsen. Insgesamt seien etwa 60 % der Fläche für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar.
Der südlich anschließende Grundkomplex Grundstücke Nrn. 829/1 und 829/2 weise eine etwa rechteckige Form mit einer Längserstreckung von rund 120 m und einer Breite von rund 92,5 m auf. Er sei zur Gänze Wiese. Im südlich tiefst gelegenen Teil befinde sich ein Heuschuppen. Dieser weise eine verbaute Grundfläche im Ausmaß von 4,5 mal 4,5 m (20,3 m2) auf.
Innerhalb der Grundstücke sei ein in zwei Ästen von Nord nach Süd verlaufender einfacher Erdweg (Traktorweg) mit einer Steigung von 18 bis 26 % als innere Erschließung angelegt worden. Dieser Weg weise keine Befestigung und Entwässerung auf. Dem Mitbeteiligten komme die außer Streit stehende Befugnis zu, im Winter zum Zweck der Heuabfuhr mit einem Traktor und Hänger die Grundstücke Nrn. 68 und 803 zu befahren. Für eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Ladstattwiese sei allerdings darüber hinaus eine Zufahrtsmöglichkeit für die Arbeitsgeräte zur Heuernte und Mistaufbringung, für notwendige Betriebsmittel wie Dünger und Zaunholz und für den Abtransport von geschlägertem Holz erforderlich. Als Bewirtschaftungserfordernisse seien von der belangten Behörde die Düngung in Form von Wirtschaftsdünger (Stallmist) sowie Mineral- und Handelsdünger und die einmalige Mahd festgestellt worden. Im Bereich des Weidegrundstücks bestünden bis auf zwei Säulen und die Nordgrenze auch keinerlei Zaunlasten. Die zweckmäßigste Bewirtschaftungsform der Ladstattwiese bestehe in einer Grünlandnutzung mit einer einmaligen Mahd. Der Mitbeteiligte sei mit den zwei (nördlichen) Grundstücken der Ladstattwiese in die forstliche Bringungsgemeinschaft R einbezogen. Diese Einbeziehung der Ladstattwiese mit 2,6 Anteilen für die halbe Grundfläche (obere Hälfte) sei aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft R vom 26. Juni 1984, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z rechtskräftig genehmigt worden sei, erfolgt. Der Mitbeteiligte habe somit zur Bewirtschaftung der unteren Ladstattwiese keine rechtlich gesicherte Zufahrt über den Bringungsweg R. Zwischen diesem und der Ladstattwiese befinde sich darüber hinaus das Grundstück Nr. 831, welches nicht in seinem Eigentum stehe; allerdings sei die Benützung für den Antragsteller rechtlich abgesichert.
In weiterer Folge erörterte die belangte Behörde mehrere Varianten zu dem beantragten Fahrtrecht. Insbesondere zu Variante 3.4.1. heißt es, um überhaupt für den unteren Teil der Ladstattwiese (Grundstücke Nrn. 829/1 und 829/2) ein Bringungsrecht einräumen zu können, müsse ein Bringungsnotstand vorliegen. Der LAS habe das Vorliegen eines Bringungsnotstandes mit der Begründung verneint, dass eine Bearbeitung auch dieses Teils der Ladstattwiese nach oben (Richtung Forstweg R) möglich sei. Unter der Annahme einer vom Antragsteller vorzunehmenden Verbesserung der inneren Erschließungssituation der Ladstattwiese reiche der bestehende nordseitige Anschluss aus. Bezüglich der unteren Bereiche der Ladstattwiese vertrete die belangte Behörde gegenüber dem LAS eine andere Ansicht.
In weiterer Folge gab die belangte Behörde die bereits oben dargestellte Stellungnahme ihres fachkundigen Mitgliedes vom 9. November 1999 wieder. Bei der Herstellung und Sanierung der Erdwege, verbunden mit entsprechenden Drainagierungen, entstünden dem Mitbeteiligten Kosten von ca. S 100.000.--. Eine solche Kostenschätzung gehe davon aus, dass die Arbeiten von einem konzessionierten Unternehmen durchgeführt würden. Folgende Arbeiten seien durchzuführen: Herstellen einer 2,5 m breiten Tragdeckschicht auf einer Länge von rd. 220 m aus anstehendem Material, sowie Ausbildung einer bergseitigen rd. 1 m breiten Mulde mittels Bagger und Walze; An- und Abtransport der Geräte und Beistellung einer Aufsichtsperson für die Dauer der Arbeiten (ca. 35 Stunden Bagger a S 760.-- = S 26.600.--; ca. 40 Stunden Aufsichtsperson a S 360.-- = S 14.400.--; Lieferung und Einbau von ca. 20 Rohrdurchlässen aus Betonfalzrohren mit Durchmesser ca. 20 cm einschließlich Herstellung von 20 Einlaufschächten ca. S 420/lfm, 6 lfm/Durchlass = S 2.250.--; 20 Rohrdurchlässe a S 2.250.-- = S 50.400.--; Zwischensumme S 90.400.--; Unvorhergesehenes ca. 10 %; Gesamtsumme inkl. MWSt. S 100.000.--).
Aufwendungen seien immer vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Bewirtschaftung des Grundstückes noch rentabel bleibe, d. h. Ertrag für den Bewirtschafter abwerfen sollte. Der Heuertrag auf den beiden Grundstücken Nrn. 829/1 und 829/2 (zusammen 1,11 ha) könne bei einem Schnitt pro Jahr im Durchschnitt mit rund 2200 kg bis 3300 kg angenommen werden. Im Fall eines Verkaufes könnte daraus ein Erlös von ATS 4.500,-- bis 7.500,-- erzielt werden.
Der finanzielle Aufwand für die innere Erschließung stehe somit in keinem Verhältnis zum Ertrag der Wiese. Die Rentabilität derartiger Sanierungs- und Herstellungsarbeiten sei nicht gegeben; vielmehr sei eine Einstellung oder Reduzierung der Bewirtschaftung dieser Fläche angesichts der zu erwartenden hohen Kosten zu befürchten.
Bezug nehmend auf § 2 GSLG führte die belangte Behörde aus, dass dazu auch die Ermöglichung einer Bewirtschaftung zähle, die langfristig über die bloße Deckung der Selbstkosten hinausgehe. Die Ermöglichung der Bewirtschaftung in technischer Hinsicht durch Schaffung entsprechender Erdwege - wie im vorliegenden Fall - dürfe nicht losgelöst von der Ertragssituation des bewirtschafteten Grundstückes und damit der Sinnhaftigkeit der gegenständlichen Maßnahme gesehen werden. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die Grundstücke Nrn. 68 und 803 vielfach belastet seien. Für den Mitbeteiligten selbst existiere ein Winterfahrrecht sowie ein Viehtriebsrecht; das Grundstück Nr. 68 sei darüber hinaus unbestritten mit weiteren Viehtriebsrechten für 22 Landwirte belastet, das Grundstück Nr. 803 mit einem Winterfahrtrecht für einen weiteren Berechtigten. Die weitere Belastung erweise sich als geringfügig. Es trete bei der sowieso schon gegebenen Benützung des Grundstückes durch fremde Personen nur eine geringe Frequenzsteigerung auf.
Entgegen den Ausführungen des LAS zur Befestigung der Wegtrasse über das Grundstück Nr. 803 sei die belangte Behörde der Ansicht, dass in Anbetracht der geringen Bewirtschaftungsintensität (ca. 10 Fahrten/Vegetationsperiode) eine Ausgestaltung der Bringungstrasse durch bauliche Maßnahmen nicht erforderlich sei. Eine talseitige Erschließung der Ladstattwiese von unten stelle daher keine bloß bequemere Zufahrtsmöglichkeit dar, sie sei vielmehr für eine zweckmäßige und ungefährliche Bewirtschaftung erforderlich, die anderenfalls entgegen den Gesetzeserfordernissen beeinträchtigt werde. Inhaltlich beziehe sich das Bringungsrecht auf Fahrten zur Düngung, zur Heuernte und zur Mistaufbringung. Fahrten für diverse Reparaturen von Zaun und Heustadel seien durchaus durch die Zufahrtsmöglichkeit von oben her zu bewerkstelligen. Fahrten zum Abtransport allfällig geschlägerten Holzes seien vom bestehenden Winterfahrtrecht umfasst. In zeitlicher Hinsicht sei - um die Belastung möglichst gering zu halten - eine genaue Eingrenzung hinsichtlich Frequenz und der Zeiträume vorzusehen, wobei die Angaben des Mitbeteiligten hinsichtlich Notwendigkeit und Zeit berücksichtigt würden. Um Schäden auf dem Grundstück Nr. 803 möglichst zu beschränken, werde der Mitbeteiligte verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme des Bringungsrechtes vor der Heuernte auf dem belasteten Grundstück die Bringungstrasse - je nach Fahrzeugbreite - auszumähen und das Mähgut zum Abtransport bereitzustellen.
Unter Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 1999 heißt es weiter in dem Erkenntnis, dass es für die angefochtene Entscheidung irrelevant sei, ob auf Grundstück Nr. 803 eine Fahrtrasse erkennbar sei. Anlässlich des Lokalaugenscheins durch Vertreter der belangten Behörde am 12. November 1992 sei eine solche festgestellt worden (mit Verweis auf die bezughabende Verhandlungsschrift). Mit der vorliegenden Entscheidung werde für den Mitbeteiligten eine Wiesenfahrt eingeräumt. Ob nunmehr eine Fahrtrasse - wie der Beschwerdeführer behaupte - nicht mehr erkennbar sei, spiele für die Einräumung dieser Wiesenfahrt keine Rolle. Anlässlich der örtlichen Erhebung durch Vertreter der belangten Behörde am 12. November 1992 seien entlang der einzuräumenden Wiesenfahrt keine Feuchtstellen erhoben worden, wie sich der Verhandlungsschrift vom selben Tag entnehmen lasse. Der Beschwerdeführer gehe nunmehr entgegen den Erhebungsergebnissen vom Vorliegen von Feuchtstellen aus. Dabei berufe er sich - im Gegensatz zu den Ausführungen im Zusammenhang mit einer Fahrtrasse - nicht auf eine Änderung des Sachverhaltes. In der agrartechnischen Stellungnahme vom 9. November 1999, welche dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt worden sei, gehe das agrartechnisch fachkundige Mitglied der belangten Behörde davon aus, dass selbst bei feuchtem Bodenzustand ein Befahren des Grundstückes Nr. 803 entlang der Bringungstrasse möglich sei. Es könnten lediglich Flurschäden durch Eindrücken des Reifenprofils und die Ausbildung von Fahrspuren mit Bodenverwundung in etwa Reifenprofiltiefe auftreten. Dies sei bei einer Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung eines Fahrtrechtes durch die unterinstanzlichen Agrarbehörden zu berücksichtigen. Den sachverständigen Ausführungen, wonach selbst bei feuchtem Bodenzustand ein Befahren möglich sei, hätte der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen. Mit dem bloßen Verweis auf Feuchtstellen könnten diese Ausführungen des agrartechnisch fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde nicht entkräftet werden. Auch sei in diesem Zusammenhang kein neuer Lokalaugenschein durch Abgeordnete der belangten Behörde erforderlich. Wenn der Beschwerdeführer auf andere Grundstücke verweise, die im Gegensatz zu den antragsgegenständlichen Grundstücken keines Bringungsrechtes bedürften, sei dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde allein über den verfahrengegenständlichen Antrag abzusprechen habe. Der Bringungsnotstand sei für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu beurteilen. Wie andere Eigentümer ihre Grundstücke in vergleichbarer Lage bewirtschafteten, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Im vorliegenden Fall sei eine zweckmäßige Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sicherzustellen. Der im vorliegenden Fall bestehende Bringungsnotstand könne nicht unter Verweis auf andere Fälle relativiert werden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers müsse die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht zu einer dauerhaften, erheblichen "Ertragssteigerung" führen. Die Voraussetzungen zur Einräumung eines Bringungsrechtes seien vielmehr dann gegeben, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes dadurch erheblich beeinträchtigt werde, dass für die Bringung der gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden könne. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Eine dauerhafte, erhebliche "Ertragssteigerung" sei vom Gesetz nicht gefordert. Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes seien nach den im § 2 Abs. 6 GSLG angeführten Voraussetzungen festzusetzen. Diesen Voraussetzungen werde einzig die vorliegende Rechtseinräumung gerecht. Die vorliegende agrartechnische Stellungnahme vom 9. November 1999 sei daher nicht um Ausführungen im Zusammenhang mit einer "Ertragssteigerung" zu erweitern. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Entschädigung einschließlich der Bemessung ihrer Höhe eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes, jedoch keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung sei, weil die Entschädigung als Nachteilsausgleich diene und ihrerseits nicht zugleich in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden könne. Als Nachteil könne letztlich nur die Belastung des Grundeigentums angesehen und in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Wiese des Beschwerdeführers Feuchtstellen aufweise, die beim Zufahren zur Ladstattwiese zwingend überfahren werden müssten, und ein Überfahren nur bei trockenem Zustand zulassen würden, was sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergebe und sogar vom Privatsachverständigen des Mitbeteiligten bestätigt werde, führte die belangte Behörde aus, dass sich diese Behauptungen als aktenwidrig erwiesen. Der Privatsachverständige des Antragstellers gehe in seinem Gutachten vom 24. April 1992 davon aus, dass auf den Grundstücken Nrn. 68 und 803 keinerlei zusätzliche Anlagen erforderlich seien. Weiters heiße es in dem Gutachten, die Belastung der Grundstücke Nrn. 68 und 803 sei minimal, weil der Weg auch für die Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden des Harrlandgutes benötigt werde. Der Privatsachverständige des Mitbeteiligten komme somit zu den gleichen gutachtlichen Schlussfolgerungen wie das agrartechnisch fachkundige Mitglied der belangten Behörde. Im Übrigen verweist die belangte Behörde darauf, dass eine Trennung von trockenem und nassem Bodenzustand nicht ausschlaggebend sei und dass trockene Bodenverhältnisse in alpinen Regionen nur an wenigen, nicht vorher bestimmbaren Tagen anzutreffen seien. Den Ausführungen des agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde, wonach selbst bei feuchtem Bodenzustand ein Befahren des Grundstückes Nr. 803 möglich sei, hätte der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen. Die belangte Behörde sei bei einem schlüssigen Gutachten - wie jenem des agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes vom 9. November 1999 - nicht verpflichtet, eine weitere gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Eine Befestigung der Trasse auf Grundstück Nr. 803 sei nach den gutachtlichen Ausführungen nicht erforderlich. Daher erübrige sich auch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Untersuchung, mit welchen Kosten die Befestigung von seitens des Beschwerdeführers behaupteten Feuchtstellen verbunden sei.
Der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der im Gutachten vom 9. November 1999 aufgezeigten Bewirtschaftungsform sei das erwähnte Gutachten des fachkundigen Mitgliedes der belangten Behörde entgegenzuhalten. Demgemäß handle es sich bei den Düngemitteln im Frühjahr um Mineral- bzw. Handelsdünger. Ab Mitte September werde Wirtschaftsdünger in Form von Stallmist aufgebracht. Der Mineral- bzw. Handelsdünger schließe eine Viehweide keineswegs aus. Lediglich der Wirtschaftsdünger in Form von Stallmist stehe einer Viehweide entgegen. Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger erfolge jedoch erst ab Mitte September. Ein Ausbringen von Mineral- bzw. Handelsdünger im Frühjahr sei somit mit dem Viehauftrieb im Frühjahr ohne weiteres vereinbar.
Der Bringungsnotstand ergebe sich aus dem Umstand, dass ohne Zufahrt über die Grundstücke Nrn. 68 und 803 die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke Nrn. 829/1 und 829/2 erheblich beeinträchtigt sei. Dies gehe aus der agrartechnischen Stellungnahme vom 9. November 1999 schlüssig hervor. Damit sei in Entsprechung des § 2 Abs. 6 GSLG die nunmehr eingeräumte Bringungsvariante zu wählen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei der agrartechnischen Stellungnahme vom 9. November 1999 sehr wohl das Vorliegen eines Bringungsnotstandes für die Grundstücke Nrn. 829/1 und 829/2 zu entnehmen.
Das agrartechnisch fachkundige Mitglied der belangten Behörde habe in der Verhandlung am 1. Dezember 1999 ausgeführt, dass die unterschiedlichen Kosten auf die geländetypischen Erscheinungsformen zurückzuführen seien. Die Herstellung bzw. Sanierung der Erdwege der Ladstattwiese sei in geneigtem Gelände durchzuführen. Dies sei naturgemäß mit höheren Kosten verbunden, als dies bei einem Wegebau in nur mäßig geneigtem Gelände auf Grundstück Nr. 803 der Fall sei. So seien für die Wegsanierung auf der Ladstattwiese die in der Kostenaufstellung dargestellten Grab- und Entwässerungsmaßnahmen erforderlich. Eine solche aufwändige Bauweise sei auf Grundstück Nr. 803 aufgrund des dortigen Geländes naturgemäß nicht erforderlich. Daraus ergäben sich die unterschiedlichen Kostenansätze. Ein Kostenvergleich lasse sich naturgemäß nur über Material und Arbeitsleistungen darstellen. Dieser Kostenvergleich müsse zu Marktpreisen vorgenommen werden. Erst ein solches Vorgehen mache einen Kostenvergleich möglich. Dieser sei vom agrartechnischen Sachverständigen der belangten Behörde in seinem Gutachten vom 9. November 1999 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise vorgenommen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Mitbeteiligte erstattete gleichfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 (GSLG), LGBl. Nr. 41, ist ein Bringungsrecht durch die Agrarbehörde einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Abs. 6 aufgezählten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
Nach § 2 Abs. 6 leg. cit. ist Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
1. die durch seine Einräumung und Ausübung erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,
2.
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,
3.
fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, dass kein aktueller Bringungsnotstand vorliege. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die anders lautende Entscheidung des LAS, weil es dem Mitbeteiligten bei trockenem Wetter möglich sei, eine Bewirtschaftung der Grundstücke 829/1 und 829/2 über den Forstweg R vorzunehmen. Es könne dem Mitbeteiligten zugemutet werden, die entsprechenden Fahrten bei trockenem Wetter vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass sich die belangte Behörde auf eine ergänzend eingeholte agrartechnische Stellungnahme ihres Mitgliedes stützten konnte, welche im Wesentlichen auf die gegebenen Gefahren aufgrund der vorliegenden Hangneigungen, die Kupiertheit des Geländes und insbesondere auf die Gefahr des Umkippens der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte mit zunehmender Bodenfeuchtigkeit hinwies. Die belangte Behörde ging auch - der ergänzend eingeholten agrartechnischen Stellungnahme folgend - von einer tunlichst in der Falllinie erforderlichen Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft und den damit verbundenen Erfordernissen (insbesondere vom notwendigen Beginn des Abladens und Ausstreuens des Stallmistes von unten wegen des bei voller Beladung gegebenen zu hohen Schubes; keine strikte Trennungsmöglichkeit von trockenem und nassem Bodenzustand aufgrund der gegebenen klimatischen Verhältnisse in diesem Gebiet, sodass trockene Bodenverhältnisse nur an wenigen, nicht vorherbestimmbaren Tagen anzutreffen sind) aus. Der diesbezüglich ergänzend eingeholten fachkundigen Stellungnahme ist der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch mit dem Hinweis auf die mögliche Bewirtschaftung anderer, nach Ansicht des Beschwerdeführers durchaus vergleichbarerer Wiesen in der Nähe der sog. Ladstattwiese wird die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde festgestellten Notwendigkeit des in Rede stehenden Bringungsrechtes nicht widerlegt, zumal damit die vom agrartechnisch fachkundigen Mitglied der belangten Behörde festgestellten Gefahren und Erschwernisse bei der Bringung unbeschadet der vom Beschwerdeführer behaupteten Bringung auf anderen Wiesen bestehen bleiben.
Die gerügte unterbliebene (neuerliche) Befundaufnahme unter Beiziehung der Parteien ist nicht wesentlich, zumal die belangte Behörde von den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei bezüglich des nunmehrigen Vorhandenseins einer Wiese auf dem Grundstück 803 und von Feuchtstellen ausging; im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer keine Änderung der maßgeblichen Geländeeigenschaften eingewendet. Damit werden jedoch die auf objektive Gegebenheiten abstellenden Gefahren nicht widerlegt.
Dass die vom Beschwerdeführer eingewendete mögliche Bringung bei trockener Witterung über die auf der Ladstattwiese vorhandenen Erdwege nicht ausreichend ist, wurde auf fachkundiger Ebene mit dem Hinweis auf die Bringungsnotwendigkeit auch bei - in alpinen Gegenden nicht selten auftretenden - feuchten Witterungsverhältnissen dargetan. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es würden ohnehin genügend Tage zur Verfügung stehen, die ein Befahren auf den eigenen angelegten Wegen innerhalb der Ladstattwiese bei trockenem Weg ermöglichten, steht in Widerspruch zu der auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhenden Feststellung des agrartechnisch fachkundigen Mitgliedes, dass die Bringung auch zu Zeiten notwendig werden kann, an denen - nicht vorherbestimmbar - eben keine trockenen Bodenverhältnisse vorliegen. Auch diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Darüber hinaus stellte das agrartechnisch fachkundige Mitglied auch fest, dass selbst bei "absolut trockenem Boden" das Befahren mit Maschinen und Geräten mit Gefahren verbunden sein kann, weil das Reifenprofil durch zu geringen Eindruck der Reifenstollen in den Boden zu wenig Haftung finden kann. Daraus ist jedoch abzuleiten, dass selbst bei trockenen Bodenverhältnissen unter den gegebenen Umständen nicht unerhebliche Gefahren bei der Bringung bestehen.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass über sein Grundstück keine deutlich erkennbare Fahrtrasse mehr bestehe, sich der Zustand schon insofern geändert habe, als sich das Grundstück 803 zur Gänze als Wiese darstelle und keine Fahrtrasse mehr erkennbar sei. Weiters weise die Wiese Feuchtstellen auf, die beim Überfahren zur Ladstattwiese passiert werden müssten; es sei ein Befahren nur bei trockenen Verhältnissen möglich. Er rügt in diesem Zusammenhang auch die unterbliebene Einholung eines weiteren Gutachtens, die unterbliebene Durchführung eines Ortsaugenscheins und die unterbliebene Befundaufnahme.
Die belangte Behörde setzte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch mit dem Einwand des Vorhandenseins von Feuchtstellen auf dieser Trasse und der Möglichkeit des Befahrens dieser Trasse selbst bei feuchten Witterungsverhältnissen eingehend auseinander. Da sie vom Vorliegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Feuchtstellen ausging, zeigt der Beschwerdeführer mit der Rüge eines unterblieben Ortsaugenscheins bzw. der unterbliebenen ergänzenden Befundaufnahme keine relevante Rechtsverletzung auf.
Selbst bei Vorliegen solcher Feuchtstellen kam die belangte Behörde - gestützt auf die ergänzend eingeholte agrartechnische Stellungnahme, der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist - in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die dem Mitbeteiligten eingeräumte Bringung über das Grundstück des Beschwerdeführers selbst bei feuchtem Bodenzustand möglich ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ein Überfahren der Wiese des Beschwerdeführers nur bei trockenem Zustand möglich, wurde durch die schlüssigen ergänzenden Ausführungen des agrartechnisch fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde widerlegt.
Nicht nachvollziehbar ist für den Verwaltungsgerichtshof, wie der Beschwerdeführer zu der Behauptung gelangt, es ergebe sich aus dem vorliegenden Akteninhalt unstreitig und werde auch vom Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei bestätigt, dass die vorhandenen Feuchtstellen ein Überfahren nur bei trockenem Zustand zuließen. Viel mehr führte der genannte Privatsachverständige in seinem Gutachten vom 24. April 1992 auf Seite 41 im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden "südseitigen Erschließung" der Ladstattwiese über die Grundstücke 68 und 803 des Beschwerdeführers aus, dass die bestehenden Anlagen genügen würden und keiner Änderung oder Verbesserung bedürften.
Eine Befestigung der Trasse auf Grundstück 803 ist nach den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - ergänzenden gutachtlichen Ausführungen vom 9. November 1999 entgegen den Beschwerdeausführungen nicht erforderlich, weshalb es sich auch erübrigte, im angefochtenen Bescheid auf allfällige Kosten, die mit einer allfälligen Befestigung der bewilligten Fahrtrasse in Zusammenhang stehen, näher einzugehen.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ansicht vertritt, es müsse mit der Einräumung eines Bringungsrechtes eine "dauernde Ertragssteigerung" verbunden sein, kann dem auf der Grundlage des § 2 GSLG nicht gefolgt werden. Vielmehr fordert § 2 Abs. 6 Z. 1 leg. cit., dass die durch die Einräumung und Ausübung erreichbaren Vorteile die damit verbunden Nachteile überwiegen. Es waren daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine aus der Einräumung des Bringungsrechtes entstehenden "Kosten zuzüglich der Entschädigung" in ein Verhältnis zu einer "Ertragsteigerung" zu setzen.
Weiters rügt der Beschwerdeführer, es seien die Ausführungen zu den Kosten der Wegverbesserung auf der Ladstattwiese völlig unverständlich. Es sei zweifellos bei der Berechnung dieser Kosten nicht davon auszugehen, dass der Weg von einem konzessionierten Unternehmen errichtet werde, dies sogar unter Aufsicht eines Bauleiters. Zu unterstellen sei dabei, dass der Weg vom Mitbeteiligten selbst errichtet werde, somit lediglich dessen Arbeitszeit und Material zu veranschlagen seien, wie dies offensichtlich bei Berechnung des Weges auf der Wiese des Beschwerdeführers erfolge. Hier werde pro Quadratmeter ein Betrag von S 250.-- veranschlagt, während auf der Ladstattwiese ein solcher von S 450.--/m2 veranschlagt werde.
Auch mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal - wie das agrartechnisch fachkundige Mitglied in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 1999 näher ausführte - die unterschiedlichen Kosten auf die unterschiedlichen Geländeformen (die Ladstattwiese weist Neigungen von 25 bis 30 % und im stärker kupierten Bereich bis zu etwa 45 % auf) zurückzuführen sind. Dass die belangte Behörde bei der Kalkulation der Arbeitskosten angesichts der in einem derartigen Gelände sachgerecht durchzuführenden Arbeiten, welche insbesondere auch die Verlegung von 20 Rohrdurchlässen sowie die Errichtung von 20 Einlaufschächten umfassen, nicht von der Durchführung der diesbezüglichen Arbeiten durch den Mitbeteiligten selbst, sondern durch Dritte unter Berücksichtigung einer sachkundigen Bauaufsicht ausging, begegnet keinen Bedenken durch den Verwaltungsgerichtshof, zumal von der belangten Behörde auch aufgezeigt wurde, dass die kalkulierten Kosten pro Laufmeter von ca. S 450.-- nur etwa einem Viertel des damals durchschnittlichen Laufmeterpreises für Almwege im Bundesland Salzburg entsprechen. Da nach den Berechnungen des agrartechnisch fachkundigen Mitglied nur ein Erlös von S 4.500.-- bis S 7.500.-- im Falle des Verkaufs des auf den Grundstücken 829/1 und 829/2 geernteten Heus zu erwarten ist, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Rentabilität für die erforderlichen Sanierungs- und Herstellungsmaßnahmen betreffend die Erdwege auf der Ladstattwiese als nicht gegeben erachtet wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. März 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070019.X00Im RIS seit
27.04.2004