Norm
UWG §9aRechtssatz
Nach der neuen Gesetzeslage ist das Anbieten von Zugaben gegenüber Verbrauchern nicht mehr verboten; ein solcher Verstoß kommt nunmehr begrifflich nicht mehr in Frage. Wenngleich das aufgehobene ZugG gemäß Art III Abs 3 Wettbewerbs-DeregulierungsG auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wurden, weiter anzuwenden ist, kann wegen der Eigenart eines Unterlassungstitels, welcher die Rechtswidrigkeit des Zuwiderhandelns auch bei den künftigen Verstößen voraussetzt, eine Exekution auf Grund der einstweiligen Verfügung des Rekursgerichtes seit dem Inkrafttreten des neuen § 9 a UWG nicht mehr bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079276Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0040OB01028_9200000_003