Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann unterstellt werden, daß er mit dem Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069637Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00030_9200000_002