- 9 ObA 18/92
Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025
- 9 ObA 2158/96k
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2158/96k
- 8 ObA 79/02d
Beisatz: Der Arbeitgeber kann einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG entlassen, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. (T2)
- 9 ObA 196/02t
Vgl auch; Beisatz: Im Fall partieller Dienstunfähigkeit (hier: wegen Führerscheinentzugs) trifft den Arbeitgeber die aus seiner Fürsorgepflicht entspringende Obliegenheit, den Arbeitnehmer, soweit der Arbeitsvertrag dies abdeckt, entsprechend, das heißt unter Ausklammerung der von der Arbeitsunfähigkeit umfassten Tätigkeit, einzusetzen. (T3)
- 8 ObA 21/03a
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. (T4)
Beisatz: Die Obliegenheit, dem Arbeitnehmer tunlichst andere Tätigkeiten zuzuweisen, gilt beim Verlust einer Lenkerberechtigung besonders dann, wenn das Lenken von Fahrzeugen nicht den wesentlichen Inhalt der vereinbarten Tätigkeit darstellt, sondern nur dazu dient, den Arbeitnehmer zu seinem jeweiligen Einsatzort zu bringen. (T5)
- 8 ObA 111/03m
Beisatz: Dies im Rahmen beiderseitiger Zumutbarkeit. (T6)
- 9 ObA 57/07h
Auch; Beis wie T4
- 8 ObA 46/08k
Vgl
- 8 ObA 43/09w
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, leichtere vorhandene Arbeiten zuzuweisen, aber nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden. (T7)
Beisatz: Hier: § 58 Abs 1 nö LVBG. (T8)
Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber. (T9)
- 8 ObA 69/12y
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 69/12y
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 9 ObA 43/13h
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7
- 9 ObA 145/15m
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 ObA 145/15m
Beis wie T7
- 8 ObA 35/16d
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 35/16d
Auch
- 8 ObA 12/16x
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 12/16x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach dem Oö LVBG. (T10)
- 8 ObA 10/19g
- 9 ObA 30/21h
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach der Wr VBO 1995. (T11)
- 8 ObA 59/20i
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Auch findet der Schutz der religiösen Überzeugung seine Grenze jedenfalls auch bei der Gewährleistung der Rechte anderer und den darauf abzielenden, angemessenen Maßnahmen. (T12)
Beisatz: Hier: Nachdem die Beklagte Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger aus religiösen Gründen wegen seines Gewissenskonflikts nicht mit Speisencontainern arbeiten kann, wäre es ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht oblegen, ihm nach Möglichkeit und Zumutbarkeit (wieder) eine solche für ihn geeignete Position zuzuweisen. (T13)