Norm
ABGB §1347Rechtssatz
Den Gläubiger treffen auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, Sorgfaltspflichten ähnlich wie gegenüber einem Bürgen, deren schuldhafte Verletzung zum Verlust des Anspruchs des Gläubigers führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016