RS OGH 1992/4/29 3Ob530/92, 7Ob178/00b

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

ASGG §38 Abs2

Rechtssatz

Wurde ein ursprünglich als Arbeitsrechtssache eingeleiteter Prozeß an das allgemeine Zivilgericht überwiesen, dann sind von diesem die Sondervorschriften des ASGG nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085580

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0030OB00530_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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