RS OGH 1992/4/29 9ObA86/92, 8ObA46/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
beobachten
merken

Norm

ASVG §479 Abs1

Rechtssatz

Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (bis 31.12.1989 Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen) ist im Gesetz als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung der diesem Institut angeschlossenen Betriebe eingerichtet (§ 479 Abs 1 ASVG). Es handelt sich um eine Zuschusskasse öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des BMAS untersteht und im Rahmen des Satzung Pensionsleistungen an ehemalige Bedienstete von Mitgliedsunternehmen zu erbringen hat. Auch wenn danach Zusatzpensionen (Zusatzleistungen zu den Pensionsansprüchen nach dem ASVG) erbracht werden, nimmt dies den Leistungen nicht den Charakter gesetzlicher Pensionsleistungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Mitgliedsunternehmen gemäß § 5 Abs 2 der Satzung grundsätzlich berechtigt sind, die Mitgliedschaft zu kündigen (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten