Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Der Arbeitnehmer kann eine wegen Vollmachtsmangels unwirksame einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine für den Arbeitgeber handelnde Person gegen sich gelten lassen und damit statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche nach den §§ 1162 b ABGB oder 29 AngG wählen, sofern sich nicht der Arbeitgeber auf den Vollmachtsmangel beruft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Angestellte, Wahlrecht, Dienstverhältnis, Bevollmächtigung, Anscheinsvollmacht, Duldungsvollmacht, äußerer Tatbestand, schlüssig, Konkludent, KündigungsentschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028547Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00037_9200000_002