RS OGH 1992/4/29 3Ob49/92, 3Ob128/91, 3Ob280/97s, 5Ob196/00k, 3Ob22/06s

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

EO §133
WEG §9 Abs2

Rechtssatz

Besteht der Exekutionstitel bloß gegen einen der Ehegatten, so muß zugleich mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung des Mindestanteils auch der Antrag auf Pfändung des Aufhebungsanspruchs gestellt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 128/91
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 128/91
    Auch
  • 3 Ob 49/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 49/92
    Veröff: SZ 65/66
  • 3 Ob 280/97s
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 3 Ob 280/97s
    Beisatz: Die Exekution aus Ansprüchen gegen beide Ehegatten auf den ganzen Mindestanteil ist hingegen ohne Besonderheiten zulässig. (T1)
  • 5 Ob 196/00k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 196/00k
    Auch; Beisatz: Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen einen Ehegatten laufenden Exekutionstitels ist demnach nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. (T2) Beisatz: Ein auf dieses Exekutionsmittel gerichtetes Anfechtungsbegehren, das die Duldungsverpflichtung auf beide Anteile am Mindestanteil erstreckt, ist richtig. (T3); Veröff: SZ 73/193
  • 3 Ob 22/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 22/06s
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002618

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0030OB00049_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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