RS OGH 1992/4/29 3Ob32/92, 3Ob90/14b, 3Ob75/17a, 3Ob231/18v

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Norm

EO §7 Aa
EO §349

Rechtssatz

Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein; es muss aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, die zu erzwingende Leistung dem Bewilligungsbeschluss zu entnehmen, ohne daß es weiterer Erhebungen oder Nachweise bedürfte. Wenn erst durch Vorlage von Urkunden oder Plänen dargetan werden müsste, welcher Teil einer Liegenschaft, der in der Aufkündigung nicht näher bezeichnet war, zu räumen ist, fehlt es an der für die Bewilligung der Exekution erforderlichen Bestimmtheit des Titels.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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