Norm
VBG §32 Abs2 litbRechtssatz
Unter "entsprechender Verwendung" ist eine solche zu verstehen, die bestimmten persönlichen und sachlichen Gegebenheiten gerecht wird. Dies muß keineswegs die bei Vertragsabschluß vereinbarte Tätigkeit sein und noch weniger die tatsächlich ausgeübte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082300Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00018_9200000_005