RS OGH 1992/4/29 9ObA18/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1992
beobachten
merken

Norm

VBG §32 Abs2 litb

Rechtssatz

Unter "entsprechender Verwendung" ist eine solche zu verstehen, die bestimmten persönlichen und sachlichen Gegebenheiten gerecht wird. Dies muß keineswegs die bei Vertragsabschluß vereinbarte Tätigkeit sein und noch weniger die tatsächlich ausgeübte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082300

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00018_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten