Norm
EO §3 IVARechtssatz
Vermag die in einem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes geäußerte Rechtsansicht das Erstgericht nur in seiner Eigenschaft als Vollzugsgericht, nicht aber auch als Bewilligungsgericht zu binden und schließt sich das Erstgericht in seiner erstmaligen Eigenschaft als Bewilligungsgericht der Ansicht des Rekursgerichts an, dann geschieht dies nicht auf Grund einer bestehenden Bindung an eine von der zweiten Instanz vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, weshalb ein Revisionsrekurs gegen den diesbezüglich bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020