Norm
VBG §32 Abs2 litbRechtssatz
Bei der "entsprechenden Verwendung" muss auf seiten des Vertragsbediensteten die erforderliche Eignung oder wenigstens die Fähigkeit vorliegen, diese Eignung in absehbarer Zeit zu erwerben; auf seiten des Dienstgebers muss die Möglichkeit bestehen, wenn auch unter Zuhilfenahme organisatorischer Maßnahmen, den Vertragsbediensteten auf andere Weise zu verwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082297Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016