Norm
EO §54Rechtssatz
Auch wenn die Bewilligung einer Zwangsversteigerung beantragt wird, die zum Beitritt zu einem anhängigen Versteigerungsverfahren führt, muß der Exekutionsantrag den im § 54 EO festgelegten Erfordernissen entsprechen und die Exekutionsbewilligung die gemäß § 63 EO erforderlichen Angaben enthalten. Nicht erforderlich ist hingegen, daß ausdrücklich die Bewilligung des Beitritts beantragt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001912Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0030OB00049_9200000_001